Die Rechtsanwältin hatte die Antragstellerin in einem vor dem FamG geführten Scheidungsverfahren – Verfahrenswert einschließlich Versorgungsausgleich 39.030,00 EUR – vertreten. Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Im Termin haben die Beteiligten sich hinsichtlich rechtshängiger Ansprüche in Höhe von 31.380,00 EUR und weiterer Ansprüche in Höhe von 28.620,00 EUR, wegen der die Rechtsanwältin auch bereits vorgerichtlich beauftragt und tätig war, verglichen.

Der Gegenstandswert für den Vergleich wurde auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

In Vergütungsfestsetzungsverfahren machte die Rechtsanwältin Wahlanwaltsgebühren nach § 50 RVG i.H.v. 3.114,11 EUR geltend, dabei auch eine 1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 13, 50, Nr. 3100 VV in Höhe von 1.172,60 EUR aus dem Gegenstandswert 39.030,00 EUR, der rechtshängig gewordenen Ansprüche und eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV in Höhe von 606,40 EUR aus dem Gegenstandswert von 28.620,00 EUR, der durch Vergleich mit erledigten nicht rechtshängigen Forderungen. Auf die Verfahrensgebühr der rechtshängigen Ansprüche rechnete sie eine Geschäftsgebühr (1/2 von 0,65 gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV aus einem Gegenstandswert von 58.620,00 EUR in Höhe von 365,00 EUR an). Der sich danach ergebende Betrag von 1.414,00 EUR (1.172,60 EUR – 365,00 EUR + 606,40 EUR) überschritt nicht die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG. Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die 1,3-Verfahrensgebühr aus Nr. 3100 VV vorgenommen hat und erst danach die gem. § 15 Abs. 3 RVG gebotene Gegenüberstellung der einzelnen Verfahrensgebühren mit dem nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gesamtbetrag vornahm.

Die Urkundsbeamtin des FamG hat die sich insoweit ergebende Wahlanwaltsvergütung lediglich in Höhe von 1.195,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Rechnungsweise würde den vorgerichtlich nicht tätigen Rechtsanwalt benachteiligen, da bei der erst nachträglich vorgenommenen Anrechnung die Einzelgebühren höher und die Kappungsgrenze eher erreicht würde. Die abweichende Auffassung des OLG Stuttgart (AGS 2009, 56) sei auf den streitigen Fall nicht übertragbar, da hier die Beschwerdeführerin auch außergerichtlich mit den nicht rechtshängigen Ansprüchen befasst gewesen sei. Die Gegenüberstellung gem. § 15 Abs. 3 RVG habe deshalb vor Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu erfolgen. Konkret führe dies zu einer im Vergleich zur Rechnung der Beschwerdeführerin um 219,00 EUR bzw. (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) 260,61 EUR niedrigeren Vergütung.

Hiergegen hat die Rechtsanwältin Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat. Durch Beschluss hat das AG die Erinnerung zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.

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