aa) Überblick

Hinter der neuen Nr. 2301 VV-E wird folgende neue Nr. 2302 VV-E eingefügt:

 
Hinweis
 
2302   Geschäftsgebühr in  
  1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 50,00 bis 640,00 EUR
  2.  
    Eine Gebühr von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.  

Die neue Nr. 2302 Nr. 1 VV-E entspricht der bisherigen Nr. 2400 VV i.V.m. Vorbem 2.4 Abs. 1 VV, wobei in der Neufassung allerdings höhere Gebührenrahmen vorgesehen sind.

Beibehalten bleibt die sog. Schwellengebühr. Die neue Anm. zu Nr. 2302 VV-E entspricht der bisherigen Anm. zu Nr. 2400 VV, wobei auch hier eine Anhebung erfolgt, und zwar von bisher 240,00 EUR auf 300,00 EUR.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, ist auch die Schwellengebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV-E).

bb) Abrechnung nach Rahmengebühren

aaa) Überblick

In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG), entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV-E. Zu beachten ist gegebenenfalls die Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV-E.

bbb) Vertretung im Verwaltungsverfahren

Wird der Anwalt im Verwaltungsverfahren tätig, erhält er eine Gebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV-E.

ccc) Widerspruchsverfahren

Wird der Anwalt im Widerspruchsverfahren tätig, erhält er ebenfalls eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV-E.

Die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren erhält der Anwalt gesondert neben einer gegebenenfalls im Verwaltungsverfahren verdienten Geschäftsgebühr, da es sich insoweit nach § 17 Nr. 1a RVG-E um gesonderte Angelegenheiten handelt (s.o. I.3.).

War der Anwalt allerdings bereits im Verwaltungsverfahren tätig, muss er sich nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV-E die erste Geschäftsgebühr hälftig auf die zweite Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Dafür darf dann bei der Bemessung der weiteren Geschäftsgebühr innerhalb des Betragsrahmens nicht berücksichtigt werden, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV-E). Die Höhe des Anrechnungsbetrags ist zudem auf höchstens 175,00 EUR beschränkt (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 VV-E).

ddd) Höhe der Geschäftsgebühr

Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich anstelle der bisherigen unterschiedlichen Gebührenrahmen der Nrn. 2400, 2401 VV in allen Verfahrensabschnitten gem. Nr. 2302 Nr. 1 VV-E nach demselben Gebührenrahmen von 50,00 bis 640,00 EUR, aus dem der Anwalt die im Einzelfall billige Gebühr bestimmt. Maßgebend sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG-E, wobei allerdings eine Vorbefassung in einem früheren Verfahrensabschnitt nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV-E).

Die Mittelgebühr beträgt 345,00 EUR.

Ist die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig, darf der Anwalt gem. Anm. zu Nr. 2302 VV-E nicht mehr als 300,00 EUR verlangen.

 

Beispiel 6: Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren (Mittelgebühr)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich.

Ausgehend von der Mittelgebühr kann der Anwalt verlangen:

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV-E 345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  69,35 EUR
Gesamt 434,35 EUR

Ist die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig, darf der Anwalt gem. Anm. zu Nr. 2302 VV-E nicht mehr als 300,00 EUR verlangen.

 

Beispiel 7: Geschäftsgebühr im Beschwerdeverfahren (Schwellengebühr)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig.

Der Anwalt kann gem. Anm. zu Nr. 2302 VV-E höchstens verlangen:

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV-E 300,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 320,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  60,80 EUR
Gesamt 380,80 EUR

eee) Anrechnung der Geschäftsgebühren aufeinander

Ist der Anwalt in mehreren Verfahrensabschnitten – also sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren – tätig, so erhält er jeweils eine gesonderte Geschäftsgebühr (§ 17 Nr. 1a RVG-E). Allerdings muss er sich jetzt die erste Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV-E hälftig auf die zweite Geschäftsgebühr anrechnen lassen, höchstens jedoch mit 175,00 EUR (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 VV-E). Dafür ist bei der Bemessung der weiteren Geschäftsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV-E).

 

Beispiel 8: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (I)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Das Verwaltungsverfahren ist weder umfangreich noch schwierig. Das Widerspruchsverfahren ist dagegen umfangreich, allerdings...

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