aa) Überblick

Vorbem. 2.3 VV erhält folgende neue Fassung:

 

Vorbemerkung 2.3

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.

In Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV wird zukünftig die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr eines verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens auf die Geschäftsgebühr eines Nachprüfungsverfahrens eingeführt. Die bisherige Regelung zweier verschiedener Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren mit und ohne Vorbefassung des Anwalts im Verwaltungsverfahren wird sowohl bei den Wertgebühren (Nrn. 2300/2301 VV) als auch bei den Rahmengebühren (Nrn. 2400/2401 VV) abgeschafft (s.u.).

Zugleich werden auch hier Anrechnungsgrenzen eingeführt, und zwar

bei Wertgebühren nicht mehr als 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV),
bei Rahmengebühren nicht mehr als 175,00 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV).

Ungeachtet der Umstellung von gesonderten Gebührenrahmen auf eine Gebührenanrechnung bleibt es also dabei, dass der im Nachprüfungsverfahren gegebene geringere Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren berücksichtigt wird, jetzt allerdings durch eine hälftige und zudem der Höhe nach begrenzte Gebührenanrechnung.

Die vorgesehene Umstellung auf eine "echte" Anrechnungslösung kann im Einzelfall zu einem geringeren Gebührenaufkommen führen als bisher. Andererseits findet künftig § 15a Abs. 2 RVG Anwendung, was sich dann insbesondere für die Kostenerstattung auswirkt, an der der Anwalt wiederum in Beratungshilfesachen profitiert, da er dann über § 9 S. 2 BerHG einen höheren Erstattungsanspruch geltend machen kann als bisher.

Zur Abrechnung in Anrechnungsfällen s.u. f) bb) eee).

[33] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 9.

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