Die Beklagte wurde nach einer vom Dach ihres Gebäudes abgegangenen Schneelawine wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Schadensersatzleistungen an die Klägerin verurteilt. Vor Klageerhebung hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Regulierung des Schadens gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend gemacht und die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 603,93 EUR in dem ausschließlich gegen die Beklagte geführten gerichtlichen Verfahren als Nebenforderung titulieren lassen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte das LG Traunstein die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.065,57 EUR fest. Eine Anrechnung der titulierten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr von 487,50 EUR netto auf die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr von 535,60 EUR netto wurde nicht vorgenommen. Das LG vertrat die Auffassung, die Voraussetzung einer Anrechnung sei nicht erfüllt, da sich das vorprozessuale Begehren und das Gerichtsverfahren gegen zwei unterschiedliche Gegner gerichtet haben.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass der anwaltlichen Tätigkeit derselbe Streitgegenstand zugrunde gelegen habe. Die Rspr. zur Kfz – Haftpflichtversicherung könne auf den hiesigen Fall nicht übertragen werden. Die Gebühr sei auch tituliert worden, so dass eine Anrechnung zu erfolgen habe.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Akten dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.

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