Zu Recht hat das Beschwerdegericht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die vom Klägervertreter verdiente zweitinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet und dabei angenommen, die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2, Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es weder an einer ausreichenden Titulierung i.S.d. § 15a Abs. 2, Fall 2 RVG (dazu unten 2.) noch scheidet eine Anrechnung mangels Gegenstandsidentität i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 4 VV aus (dazu unten 3.).

1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfahrensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbem. 3 Abs. 4 VV dem Teil 3 des VV insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts 3 des VV und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV (vgl. Hessisches FG, Beschl. v. 26.2.2010 – 11 Ko 103/10 Rn 8 = RVGreport 2010, 308; FG Köln, Beschl. v. 30.7.2009 – 10 Ko 1450/09 Rn 13 = AGS 2010, 288; Niedersächsisches FG, Beschl. v. 28.2.2011 – 16 Ko 7/10 Rn 9 f.; a.A. Mayer, FD-RVG 2011, 321388).

2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rspr. des BGH ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn 8 [= AGS 2009, 466], v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn 16 ff. [= AGS 2010, 54], v. 11.3.2010 – IX ZB 82/08 = JurBüro 2010, 358 [= AGS 2010, 159], v. 29.4.2010 – V ZB 38/10 = JurBüro 2010, 471 [= AGS 2010, 263], v. 10.8.2010 – VIII ZB 15/10 Rn 6 ff. = JurBüro 2011, 22, v. 14.9.2010 – VIII ZB 33/10 = AGS 2010, 473, v. 28.10.2010 – VII ZB 55/09 = RVGreport 2011, 27 u. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn 7 [= AGS 2011, 6] u. Senatsbeschl. v. 28.9.2010 – XI ZB 7/10).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, aber erfüllt. Das Urteil des OLG Hamm vom 20.9.2010 stellt einen die Anrechnung gem. § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Die Rechtsbeschwerde kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Vollstreckungstitel weise keine exakte Bezifferung des Anspruchs aus. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Beschluss des VI. Zivilsenats des BGH vom 7.12.2010 (VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 [= AGS 2011, 6]) fehlt es im Streitfall nicht an einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs. Vielmehr sind hier die vorgerichtlichen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor jeweils betragsmäßig i.H.v. 5.963,09 EUR gesondert tituliert. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird dieser Betrag als "Rechtsanwaltsgebühren" für die außergerichtliche Tätigkeit erläutert und aus den Urteilsgründen beider Urteile folgt, dass die Klägerin den Betrag als Schadensersatz für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wobei ausweislich des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war (BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 [= AGS 2011, 6]), lässt sich im Streitfall daher zweifelsfrei feststellen, dass die Geschäftsgebühr tituliert worden ist.

3. Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht auch zu dem Ergebnis gelangt, gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.

Für die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV kommt es nach der Rspr. des BGH nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit die dem Zedenten in Rechnung gestellte 2,3-fache Gebühr unbeanstandet blieb. Anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, der einen Prozessvergleich betraf, aus dem sich nicht oder unterschiedliche kosten...

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