FamGKG § 50 Abs. 1 u. 3

Leitsatz

  1. Sind Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens nur Anrechte ohne Ehezeitanteile, sind diese Anrechte grundsätzlich gleichwohl zu bewerten.
  2. Insoweit kommt allerdings wegen der geringeren Bedeutung und des geringeren Umfangs der Sache eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Betracht.
  3. Bei der Herabsetzung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache kann auch der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG unterschritten werden.

KG, Beschl. v. 13.3.2018 i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 23.3.2018 – 18 WF 12/18

1 Sachverhalt

Die Eheleute hatten geheiratet, nachdem sie beide das Pensions- bzw. Rentenalter erreicht hatten und nicht mehr berufstätig waren. Später haben sie dann die Scheidung beantragt, die einvernehmlich erfolgte. Das FamG hat die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt, die erwartungsgemäß ergaben, dass weder G noch M in der Ehezeit Anwartschaften erworben hatten. Das Gericht hat daher festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich aus diesem Grunde nicht stattfinde. Den Verfahrenswert der Ehesache hatte das Gericht ausgehend von dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute mit 12.300,00 EUR festgesetzt. Für die Folgesache Versorgungsausgleich hat es 2 x 10 % des dreifachen Nettoeinkommens, also 2.600,00 EUR festgesetzt.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Verfahrenswerts. Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass in der Ehezeit keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben wurden, der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 0,00 EUR festzusetzen sei.

Der Verfahrenswert betreffend die Scheidung sei um 20 % zu kürzen, da die Scheidung einvernehmlich erfolgt sei, das Verfahren unterdurchschnittlichen Aufwand verursacht und für die Beteiligten in Anbetracht ihres Alters eine äußerst geringe Bedeutung gehabt habe.

2 Aus den Gründen

Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist teilweise begründet.

1. Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs beträgt lediglich 500,00 EUR.

Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR. Das AG ist bei seiner Verfahrenswertfestsetzung zutreffend davon ausgegangen, dass hierbei auch solche Anrechte zu berücksichtigen sind, bei denen im Ergebnis ein Ausgleich nicht erfolgt. Der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung herangezogenen Rspr. des OLG Bamberg (Beschl. v. 16.11.2015 – 2 WF 243/15 [= AGS 2016, 191]) und des OLG Frankfurt (Beschl. v. 3.4.2017 – 5 WF 45/17 [= AGS 2017, 228]) wird nicht gefolgt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Formulierung in der Gesetzesvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" in "für jedes Anrecht" geändert wurde. Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BT-Drs. 16/11903, 61, so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2010 – 16 WF 205/10, juris Rn 7 [= AGS 2010, 557]).

Sofern diese Bewertung im Einzelfall jedoch zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das FamG den Verfahrenswert herabsetzen, vgl. § 50 Abs. 3 FamGKG. Diese Billigkeitskorrektur orientiert sich am Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn 9).

Vorliegend hatte der Antragsteller mit dem Scheidungsantrag darauf hingewiesen, dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Pensionszahlungen bzw. Renten bezogen haben. Da die jeweils im Jahr 1939 geborenen Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung im April 2003 das gesetzliche Renten- bzw. Pensionsalter (knapp) noch nicht erreicht hatten, war das AG gehalten, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen und diese zu prüfen. Aus den Auskünften der Versorgungsträger ergab sich, dass beide Eheleute in der Ehezeit keine Anrechte erworben hatten. ln der Gesamtschau ist es hier daher angemessen, den Wert des Versorgungsausgleichs-Verfahrens auf den niedrigsten Wert der Tabelle zu § 28 FamGKG festzusetzen.

Eine Reduzierung des Verfahrenswertes auf 0,00 EUR war indes nicht geboten. Das FamG hatte mit der Vorbereitung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Aufwand, dem bei der Verfahrenswertfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Das OLG Stuttgart (a.a.O.) hat zwar den Verfahrenswert der nicht auszugleichenden Anrechte auf 0,00 EUR reduziert. Dies erfolgte jedoch im Hinblick darauf, dass vier weitere Anrechte auszugleichen waren und in der Gesamtschau ein angemessener Verfahrenswert auch nach der Reduzierung des auf die nicht auszugleichenden Anrechte entfallenden Verfahrenswertes auf 0,00 EUR verblieb.

2. Eine Reduzierung des Verfahrenswerts für die Scheidung kommt nicht in Betracht.

Das AG hat zutreffend den Verfahrenswert gem. § 43 Abs. 2 FamGKG auf der Grun...

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