Die Eheleute hatten geheiratet, nachdem sie beide das Pensions- bzw. Rentenalter erreicht hatten und nicht mehr berufstätig waren. Später haben sie dann die Scheidung beantragt, die einvernehmlich erfolgte. Das FamG hat die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt, die erwartungsgemäß ergaben, dass weder G noch M in der Ehezeit Anwartschaften erworben hatten. Das Gericht hat daher festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich aus diesem Grunde nicht stattfinde. Den Verfahrenswert der Ehesache hatte das Gericht ausgehend von dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute mit 12.300,00 EUR festgesetzt. Für die Folgesache Versorgungsausgleich hat es 2 x 10 % des dreifachen Nettoeinkommens, also 2.600,00 EUR festgesetzt.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Verfahrenswerts. Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass in der Ehezeit keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben wurden, der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 0,00 EUR festzusetzen sei.

Der Verfahrenswert betreffend die Scheidung sei um 20 % zu kürzen, da die Scheidung einvernehmlich erfolgt sei, das Verfahren unterdurchschnittlichen Aufwand verursacht und für die Beteiligten in Anbetracht ihres Alters eine äußerst geringe Bedeutung gehabt habe.

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