Der Antragsteller hatte Klage gegen einen Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin erhoben.

Nach einem Mediationsverfahren, in dem der Konflikt nicht beigelegt werden konnte, wurde die Verwaltungsstreitsache zur mündlichen Verhandlung geladen. Daraufhin nahm der Antragsteller die Klage zurück. Das Verfahren wurde eingestellt, die Kosten dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Hiernach beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kostenfestsetzung. Beantragt wurden eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.v. 393,90 EUR sowie 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vertretung im Mediationstermin) i.H.v. 363,60 EUR, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) i.H.v. 20,00 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV i.H.v. 147,73 EUR, insgesamt 925,23 EUR.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin des VG die entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 EUR fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts. In der Sache sei es zu keinerlei gerichtlichem Verfahren gekommen. Die erfolglos durchgeführte Mediation sei kein gerichtliches Verfahren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Auch die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor einem Mediationsrichter des VG löse eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aus, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sei.

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