Richtigerweise hätten die Reisekosten des Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks bis zur höchstmöglichen Entfernung der Reisekosten eines Anwalts im Gerichtsbezirk festgesetzt werden müssen.[1] Das wäre hier die Entfernung Zeitz–Osterfeld (17 km) gewesen. Diese Auffassung ist allerdings nicht unumstritten. Zu dieser Frage ist derzeit eine Rechtsbeschwerde beim BGH (AZ: I ZB 62/17) anhängig, die voraussichtlich im Mai 2018 entschieden werden soll.

Norbert Schneider

AGS 4/2018, S. 208

[1] AG Kiel AGS 2014, 8; AG Marbach am Neckar AGS 2014, 8; LG Düsseldorf AGS 2015, 7; OLG Frankfurt AGS 2017, 101; OLG Schleswig AGS 2015, 487 = RVGreport 2015, 385; OLG Köln AGS 2016, 55 = RVGreport 2016, 68; AG Waldbröl AGS 2017, 258; AG Frankfurt AGS 2017, 492; LG Heilbronn AGS 2017, 102; AG Aschaffenburg AGS 2017, 493.

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