Richtigerweise hätten die Reisekosten des Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks bis zur höchstmöglichen Entfernung der Reisekosten eines Anwalts im Gerichtsbezirk festgesetzt werden müssen.[1] Das wäre hier die Entfernung Zeitz–Osterfeld (17 km) gewesen. Diese Auffassung ist allerdings nicht unumstritten. Zu dieser Frage ist derzeit eine Rechtsbeschwerde beim BGH (AZ: I ZB 62/17) anhängig, die voraussichtlich im Mai 2018 entschieden werden soll.
Norbert Schneider
AGS 4/2018, S. 208
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen