Den Einwendungen des Klägers ist stattzugeben. Die im Gerichtsbezirk ansässige Beklagte hat einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragt. Die Reisekosten des weder am Sitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind lediglich bis zur Höhe der fiktiven erstattungsfähigen Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten notwendig und erstattungsfähig i.S.v. § 91 ZPO (vgl. BGH v. 13.9.2011 – VI ZB 9/10 [= AGS 2012, 47] i.V.m. BGH v. 11.3.2004 – VII ZB 27/03 [= AGS 2004, 260]).

Die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind daher zu beschränken auf folgende fiktive Kosten:

 
Praxis-Beispiel
 
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV 4,50 EUR
(Droyßig–Zeitz 7,5 km x 2 × 0,30 EUR)  
Tage- und Abwesenheitsgeld 25,00 EUR
gem. Nr. 7005 Nr. 1 VV  
fiktive Reisekosten 29,50 EUR

Die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer ist entsprechend zu kürzen.

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