Die Kläger sind Rechtsanwälte. Sie wurden von den in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Beklagten beauftragt, für beide Beklagte Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und aufeinander abgestimmte Testamente zu entwerfen. Die Kläger übersandten den Beklagten die Entwürfe und schlugen ein ihre gesamte Tätigkeit abgeltendes Pauschalhonorar von 2.400,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer vor. Mit späterem Schreiben bestätigten die Kläger eine telefonische Einigung auf ein Honorar von insgesamt 1.400,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer und übersandten eine entsprechende Rechnung. Weil die Beklagten eine Zahlung weiterhin ablehnten, rechneten die Kläger auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 168.000,00 EUR eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV i.H.v. 2.659,20 EUR nebst einer Auslagenpauschale von 20 EUR und 19 v.H. Umsatzsteuer, mithin insgesamt 3.188,25 EUR ab.

Das AG hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage in der Hauptsache stattgegeben, jedoch Zinsen nur ab einem späteren Zeitpunkt zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

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