Auch in diesem Heft gibt es wieder über wichtige Entscheidungen zu berichten.

Vorab befasst sich Hagen Schneider (S. 157 ff.) mit den Auswirkungen der BGH-Entscheidungen vom 26.10.2017 (AGS 2018, 97) und vom 21.12.2017 (AGS 2018, 100) zur Frage der Kostenerstattung bei einem Anwaltswechsel zwischen verschiedenen prozessualen Verfahren(s-Abschnitten). Der Autor weist nach, dass die vorgenannten Entscheidungen nicht nur für die dort genannten Fälle des Anwaltswechsels nach einem Mahnverfahren oder einem selbstständigen Beweisverfahren Bedeutung haben, sondern für alle anderen Fälle, in denen zwischen verschiedenen Verfahren(s-Abschnitten) ein Anwaltswechsel stattfindet, so z.B. auch nach einer Zurückverweisung, im Urkunden- und Nachverfahren etc.

Die seit Einführung des RVG umstrittene Frage, wie der Anwalt seine Tätigkeit für das Entwerfen eines Testaments abrechnet, hat der BGH (S. 165) nunmehr entschieden. Es handelt sich um das Revisionsverfahren zu LG Wiesbaden (AGS 2017, 556). Der BGH hat das Urteil des LG Wiesbaden aufgehoben und klargestellt, dass grundsätzlich keine Geschäftsgebühr anfällt, sondern dass die Tätigkeit des Anwalts sich als Beratungstätigkeit darstellt. Wegen der Höhe der Vergütung hat der BGH das Verfahren dann allerdings zurückverweisen müssen.

Nach wie vor höchst strittig ist die Frage, wie der Tatbestand der fiktiven Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid auszulegen ist. Insoweit wird auf die hier regelmäßig veröffentlichte Rechtsprechung hingewiesen. Das LVerfG Brandenburg (S. 170) hat klargestellt, dass die einschränkende Auslegung jedenfalls nicht verfassungswidrig sei. Bis zur Klärung des Tatbestands durch den Gesetzgeber wird es hier also weiterhin bei der unklaren Rechtslage und der unterschiedlichen Rechtsprechung bleiben.

Mit einem kuriosen Fall hatte sich das AG Braunschweig (S. 175) zu befassen. Der Urkundsbeamte und der Bezirksrevisor waren allen Ernstes der Auffassung, ein Anwalt müsse in seinem Festsetzungsantrag auch versichern, dass er zukünftige Zahlungen anzeige; anderenfalls sei sein Festsetzungsantrag zurückzuweisen. Das AG hat klargestellt, dass diese Verpflichtung im Gesetz nicht vorgesehen ist und daher eine entsprechende Versicherung auch nicht verlangt werden darf.

In letzter Zeit häufen sich Entscheidungen zur Frage der Post- und Telekommunikationspauschale, wenn der Anwalt für die entsprechenden Leistungen Flatrate-Verträge abgeschlossen hat. Das VG München (S. 179) stellt mit der bisher wohl einhelligen Auffassung klar, dass auch dann die Postentgeltpauschale verlangt werden kann. Dass ausweisbare, aufschlüsselbare Kosten entstanden sind, ist nicht Voraussetzung.

Mit der Abrechnung bei Parteiwechsel hatte sich das OLG München (S. 182) zu befassen. Hier ging es allerdings nicht um die Gebührenabrechnung, sondern um den Streitwert. Die Vorinstanz hatte die Werte der Anträge gegen den ausgeschiedenen und den eingetretenen Beklagten addiert. Das OLG München stellt klar, dass es sich um denselben Gegenstand handelt und damit eine Wertaddition nicht in Betracht kommt.

Auch immer wieder ein Thema ist die Frage der Gegenstandswertfestsetzung im Erbscheinverfahren, nämlich dann, wenn der Anwalt nur einen von mehreren Miterben vertritt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich dann nicht nach dem (vollen) Geschäftswert des Verfahrens, sondern nur nach dem Anteil, den sein Mandant für sich beansprucht (siehe hierzu OLG Düsseldorf, S. 184).

Mit der Streitfrage, wie Anrechte im Versorgungsausgleichs zu bewerten sind, bei denen keine ehezeitrelevanten Anteile zurückgelegt worden sind, hatte sich das KG (S. 186) zu befassen. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Eheleute ausschließlich Anrechte ohne Ehezeitanteil hatten. Das FamG hatte dennoch 10 % für jedes Anrecht angesetzt. Das KG hat zwar klargestellt, dass auch bei Anrechten ohne Ehezeitanteil jedes Anrecht beim Verfahrenswert zu berücksichtigen sei; in diesen Fällen sei allerdings die Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 RVG zu prüfen, die zu einer erheblichen Herabsetzung des Wertes führen könne. Dabei könne sogar der Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG von 1.000,00 EUR unterschritten werden. Das KG hat im konkreten Fall 500,00 EUR angesetzt.

Interessant ist auch die Entscheidung des LAG Hamm (S. 190), wonach eine Prozesskostenhilfebewilligung für "das gesamte Verfahren" auch einen Mehrwertvergleich einschließt.

Das OLG Frankfurt (S. 191) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV in der Beratungshilfe bei Beratung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV zu erhöhen ist und lehnt dies mit der bisher h.M. ab.

Die Frage, ob die Verzugskostenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB auf nachfolgende Rechtsanwaltskosten anzurechnen ist, war dem BGH (S. 197) im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorgelegt worden (siehe hierzu den Aufsatz von Stöber in AGS 2017, 1 ff.). Der BGH neigt zwar zu einer Anrechnung, sah sich ab...

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