Der Senat hatte auf ein Strafverfolgungsersuchen der italienischen Behörden mit Beschl. v. 20.11.2017 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Der Auslieferungshaftbefehl sowie der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft wurden dem Verfolgten in Anwesenheit des Antragstellers am 4.12.2017 verkündet und der Verfolgte gem. § 28 IRG angehört. Mit Beschl. v. 5.12.2017 bestellte der Vorsitzende des Senats den Antragsteller zum Pflichtbeistand des Verfolgten im vorliegenden Auslieferungsverfahren.

Hiernach beantragte der Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen, darunter einer Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV sowie einer Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setze die Terminsgebühr ab. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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