Der Antragsteller hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der vom Antragsgegner begangenen Wettbewerbsverstöße beantragt. Das LG hat mangels Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Der Antragsgegner erklärte daraufhin, dass er ein weiteres gerichtliches Verfahren vermeiden wolle und erkannte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an. Das LG hat daraufhin ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragsteller hat daraufhin die ihm entstandenen Kosten zur Festsetzung angemeldet, darunter auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV i.H.v. 780,00 EUR.

Das LG hat die Terminsgebühr abgesetzt, da die 1,2-Terminsgebühr nicht entstanden und deshalb nicht erstattungsfähig sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die 1,2 Terminsgebühr sei zur Entstehung gelangt.

Der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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