Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller spätestens durch den Schriftsatz vom 29.6.2016, in dem der Antragsgegner erklärt hat, er werde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Der Auffassung des Antragsgegners, er sei zur Verweigerung der Abgabe einer Unterwerfungserklärung berechtigt gewesen, weil der Antragsteller seine Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgerichtlich nicht ausreichend dargelegt und insbesondere keine nicht anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt habe, vermag der Senat nicht beizutreten.

Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht weithin geläufig ist, müssen in einer von ihnen ausgesprochenen Abmahnung nähere Angaben zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezeichneten Anforderungen machen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., 2013, Kap. 2 Rn 20). Dieser Vorgabe ist der Antragsteller mit den Darlegungen auf den ersten beiden Seiten seiner Abmahnung vom 14.6.2016 gerecht geworden. Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren – anders als in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – (noch) nicht (Ahrens/Achilles, a.a.O.).

Mitgeteilt von RA und FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg

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