Der Antragsgegner war von einem Unternehmer-Verband aufgrund offensichtlicher Wettbewerbsverstöße mit Schreiben vom 14.6.2016 abgemahnt worden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.6.2016 ließ er die geforderte Unterlassungserklärung unter der Bedingung anbieten, dass im Abmahnverfahren (also vorgerichtlich) die für die Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) erforderlichen Mitglieder namentlich benannt würden. Dem kam der Verband nicht nach und erwirkte beim LG eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, mit dem ihm auch die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

Auf den Kostenwiderspruch des Antragsgegners hin änderte das LG die Kostenentscheidung und erlegte gem. § 93 ZPO den Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf, weil dieser erst im gerichtlichen Verfahren die für die Aktivlegitimation erforderlichen Mitglieder benannt habe.

Hiergegen legte der antragstellende Verband sofortige Beschwerde ein. Das OLG Hamm änderte die Kostenentscheidung dahingehend ab, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfügungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

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