RVG VV Nr. 3105; ZPO § 331 Abs. 3

Leitsatz

Die Terminsgebühr für das Erwirken eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.

BGH, Beschl. v. 24.1.2017 – VI ZB 21/16

1 Sachverhalt

Der Kläger hatte den Beklagten auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes in Anspruch genommen. Das LG verfügte die Zustellung der Klageschrift und forderte den Beklagten unter Fristsetzung gem. § 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft auf. Obwohl der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gab das LG der Klage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist durch Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO statt und verurteilte den Beklagten zur Kostentragung. Den vom Beklagten hiergegen erhobenen Einspruch ("Anhörungsrüge, hilfsweise Einspruch") hat das LG wegen Verfristung als unzulässig verworfen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Kläger nunmehr unter anderem die Festsetzung einer 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV. Das LG hat die Kosten entsprechend festgesetzt. Das OLG hat die vom Beklagten dagegen geführte sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er vertritt die Auffassung, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV sei nicht angefallen, weil das Versäumnisurteil – prozessordnungswidrig – ohne den nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlichen Antrag des Klägers ergangen sei.

2 Aus den Gründen

Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das LG habe die beantragte 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV zu Recht gegen den Beklagten festgesetzt, weil gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen sei. Zwar dürfte der Erlass eines Versäumnisurteils, was im Streitfall aber offen bleiben könne, ohne entsprechenden Antrag verfahrensfehlerhaft sein. Dies habe aber auf den Anfall der Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV keinen Einfluss. Denn der Anfall der Gebühr knüpfe allein an den Erlass der Entscheidung als formales Prozessmerkmal, ohne dass im Kostenfestsetzungsverfahren zu hinterfragen sei, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils vorgelegen hätten.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Ob und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Prozessantrag nach § 331 Abs. 3 ZPO – wie das LG in dem die Anhörungsrüge des Beklagten zurückweisenden Beschl. v. 30.4.2015 unter Bezugnahme auf das Urt. d. BGH v. 4.4.1962 (V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.) im Streitfall angenommen hat – konkludent mit dem Sachantrag gestellt ist, kann offenbleiben. Denn die im Streit stehende Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV ist auch dann erstattungsfähig angefallen, wenn der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO nicht gestellt wurde.

a) Nach Nr. 3104 VV beträgt die Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes geregelt ist, 1,2. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3105 VV auf 0,5, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV fällt die 0,5-Gebühr auch dann an, wenn "eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO" ergeht. In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob dies voraussetzt, dass der für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO erforderliche Antrag gestellt wurde, oder ob die Gebühr auch dann anfällt, wenn das Versäumnisurteil ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers ergeht.""

aa) Von einem Teil der Rspr. (OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 1670, 1671 [= AGS 2008, 386]; OLG Düsseldorf MDR 1984, 950 [noch zu § 35 BRAGO a.F.]) und Lit. (Hartmann; KostG, 47. Aufl., VV 3105 Rn 7; unklar Winkler, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2017, Nr. 3105 VV Rn 23) wird vertreten, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV falle nur dann an, wenn der Kläger den Erlass des ergangenen Versäumnisurteils, wie von § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO verlangt, beantragt habe. Begründet wird dies zunächst mit dem Wortlaut von Nr. 3105 VV, der, wenn auch nicht in Anm. Abs. 1 Nr. 2, ausdrücklich auf einen Antrag abstelle (OLG Oldenburg a.a.O.). Verwiesen wird ferner auf den Sinn und Zweck von Rechtsanwaltsgebühren, die anwaltliche Tätigkeit vergüten sollten; anwaltliche Tätigkeit liege im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO neben der durch die Verfahrensgebühr bereits abgegoltenen Erhebung einer schlüssigen Klage aber ausschließlich im Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils (OLG Oldenburg a.a.O.). Schließlich wird angeführt, vom Gesetzgeber könne eine gebührenrechtliche Regelung für den Fall des prozessordnungswidrigen Ergehens ...

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