1. Beratungshilfe darf versagt werden, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfG v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08, BVerfGK 15, 438, 444). Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde stellt jedoch keine zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe dar und verletzt das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfGK 15, 438, 444; BVerfG v. 6.9.2010 – 1 BvR 440/10, BVerfGK 18, 10, 13).
  2. Hier:
  3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch bzgl. Leistungen der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation.
  4. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf pauschale Erwägungen, ohne einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde. Dabei wird u.a. verkannt, dass nicht allein schon die Einlegung des Widerspruchs, sondern dessen sorgfältige Begründung erfolgsrelevant für das Widerspruchsverfahren ist.

BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015 – 1 BvR 1962/11

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