Einführung

Bisher ist eine Schutzschrift bei jedem Gericht einzureichen, bei dem ein möglicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests erwartet wird. Der Gesetzgeber hat mit der Schutzschriftenregisterverordnung – SRV – nunmehr eine deutliche Vereinfachung mit dem elektronischen Schutzschriftenregister geschaffen, weil eine in das neue Register eingestellte Schutzschrift als bei allen ordentlichen und Arbeitsgerichten eingereicht gilt.

I. Das Schutzschriftenregister

1. Wirkung für sämtliche Gerichte

Eine in das Schutzschriftenregister eingestellte Schutzschrift gilt gem. § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO als bei allen ordentlichen Gerichten eingereicht. Gleiches gilt für Schutzschriften, die bei einem Arbeitsgericht einzureichen sind (§ 62 Abs. 2 S. 3, § 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG).

Der Betreiber hat die jederzeitige elektronische Abrufbarkeit des Schutzschriftenregisters sicherzustellen (§ 4 Abs. 4 S. 1 SRV). Es besteht zudem ein 24-Stundenbetrieb, sodass das Register den Gerichten auch zur Nachtzeit und am Wochenende zur Verfügung steht.[1]

[1] BR-Drucks 328/15 (neu), S. 10 zu § 4 SRV.

2. Einreichung in das Schutzschriftenregister

a) Berechtigte Personen

Zur Einreichung in das Schutzschriftenregister ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift nach § 945 Abs. 1 S. 2 ZPO bei Gericht einreichen kann (§ 2 Abs. 1 S. 1 SRV), so dass Rechtsanwälte, aber auch natürliche oder juristische Personen einreichungsberechtigt sind.[2] Ein Anwaltszwang besteht bei der Einreichung nicht.[3]

Zu beachten ist, dass Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet sind, Schutzschriften elektronisch in das Schutzschriftenregister einzureichen (§ 49c BRAO). Bis dahin ist die Einreichung nur fakultativ, kann sich aber insbesondere dann empfehlen, wenn die Schutzschrift bei mehreren Gerichten einzureichen ist.

[2] BR-Drucks 328/15 (neu), S. 8 zu § 2 SRV.
[3] BR-Drucks 328/15 (neu), S. 8 zu § 2 SRV.

b) Form der einzureichenden Schutzschrift

Der Schutzschrift ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 SRV ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der als Mindestangaben die Bezeichnung der Parteien und die bestimmte Angabe des Gegenstands enthalten muss. Zudem können der Schutzschrift Anlagen beigefügt werden (§ 2 Abs. 1 S. 3 SRV).

Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Schriftsatz müssen als elektronisches Dokument in das Schutzschriftenregister eingereicht werden (§ 2 Abs. 2 SRV), welches für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein muss. Die technischen Rahmenbedingungen werden dabei durch den Betreiber des Schutzschriftenregisters festgelegt und sind auf der Internetseite des Betreibers zu veröffentlichen (§ 2 Abs. 3 S. 2, 3 SRV).

Der Betreiber hat den Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet ist (§ 2 Abs. 6 SRV).

c) Signatur

Das elektronische Dokument, welches die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (§ 2 Abs. 4 S. 1 SRV). Aufgrund der Übergangsregelungen in § 10 SRV ist das ab dem 1.1.2016 zunächst die einzige Möglichkeit der Signatur.

§ 2 Abs. 4 S. 2 SRV, der jedoch erst am 1.1.2017 in Kraft tritt, sieht ab diesem Zeitpunkt jedoch vor, dass die Signatur der Schutzschrift durch die verantwortende Person genügt, wenn das elektronische Dokument mittels sicheren Übermittlungswegs eingereicht wird. Hierfür kommt ab dem 1.1.2017 nach § 2 Abs. 5 Nrn. 2, 3 SRV die Übermittlung in Betracht

mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder
mit einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO entspricht.

3. Einstellung in das Register

Der Betreiber hat die elektronisch übermittelte Schutzschrift unverzüglich nach ihrer ordnungsgemäßen Einreichung in das Register einzustellen (§ 3 Abs. 1 SRV). Die Einstellung ist erfolgt, wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung des Registers elektronisch gespeichert und für die Gerichte der Länder abrufbar ist (§ 3 Abs. 2 SRV). Das bedeutet, dass die Schutzschrift den Gerichten in vollem Umfang elektronisch zur Verfügung stehen und über die Suchfunktion des Registers auffindbar sein muss.[4]

Mit diesem Zeitpunkt gilt die Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder und bei allen Arbeitsgerichten der Länder als eingestellt (§ 945a Abs. 2 S. 1 ZPO, § 62 Abs. 2 S. 3, § 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG).

Von dem Zeitpunkt der Einstellung ist dem Absender eine automatische Bestätigung zu erteilen (§ 3 Abs. 4 SRV).

Eine inhaltliche Überprüfung der gemachten Angaben erfolgt durch das Register nicht (§ 3 Abs. 3 SRV).

[4] BR-Drucks 328/15 (neu), S. 10 zu § 3 SRV.

4. Abrufe aus dem Register

a) Abruf durch die Gerichte

Das Register enthält eine Suchfunktion, die es den Gerichten ermöglicht, nach der Parteibezeichnung zu suchen, wobei sichergestellt ist, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden (§ 1 Abs. 3, 4 SRV).

Die Abrufberechtigung ist auf die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte der Länder beschränkt (§ 4 Abs. 2 S. 1 SRV), da die Dateien personenbezogene Daten enthalten. Aus diesem Grund...

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