Die gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Kostenrechnung.

Für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 5.7.2012 – 2 W 174/12, juris Rn 4 [= AGS 2012, 529]; BFH, Beschl. v. 11.1.2006 – IV S 17/05, juris Rn 11; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 142. Lieferung 10/2015, § 133a FGO Rn 17; Brandis, in: Tipke/Kruse, a.a.O., Vorbem. zu §§ 135–149 Rn 60; a.A. Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 69a GKG Rn 49).

Nr. 1700 GKG-KostVerz., worauf die angefochtene Gerichtskostenrechnung gestützt ist, findet auf die streitgegenständliche Gehörsrüge nach § 69a GKG keine Anwendung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der die Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 321a ZPO und i.V.m. § 122a PatG sowie § 89a MarkenG und § 71a GWB, nicht aber nach § 69a GKG aufführt (vgl. ebenso OLG Celle a.a.O.).

Eine Gerichtskostenlast für Verfahren nach § 69a GKG ist auch bei systematischer Betrachtung nicht haltbar (vgl. OLG Celle a.a.O., juris Rn 6). Denn die auf § 66 Abs. 1 GKG gestützte Kostenerinnerung ist ebenso gerichtsgebührenfrei wie die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen wird (vgl. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG).

Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, weshalb das Ausgangsverfahren kostenfrei sein soll, während das Verfahren über eine Gehörsrüge Kosten verursachen sollte (vgl. OLG Celle a.a.O.).

Deshalb war auf die Erinnerung des Kostenschuldners die angefochtene Kostenrechnung aufzuheben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen (vgl. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG).

AGS 4/2016, S. 180

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge