Die Gläubigerin hatte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG betrieben, mit dem der Schuldner gesamtschuldnerisch mit einem weiteren Nutzer zur Räumung einer Wohnung verurteilt worden war. Der Zwangsvollstreckungsauftrag war gegen beide Schuldner in Auftrag gegeben worden.

Der Schuldner zog am 14.7.2014 aus der Wohnung aus und teilte dies der Gläubigerin mit Schreiben vom 23.7.2014 mit.

Am 12.8.2014 führte der zuständige Obergerichtsvollzieher die Zwangsräumung durch. Der weitere Räumungsschuldner befand sich zu dieser Zeit im Krankenhaus.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das AG die vom Schuldner und dem weiteren Räumungsschuldner gesamtschuldnerisch an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 5.754,14 EUR zuzüglich Zinsen festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meint, die Schuldner eines Räumungstitels würden zwar grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Kosten der Zwangsräumung haften. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn einer der gesamtschuldnerisch Haftenden seine Pflicht zum Auszug bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung freiwillig erfüllt habe und gegen ihn daher keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt würden.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es angeführt, im Falle einer gesamtschuldnerischen Verurteilung hafte ein Gesamtschuldner für die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die übrigen Gesamtschuldner mit. Im vorliegenden Fall könne nichts anderes gelten.

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