Leitsatz

Die Zeit einer (angemessenen) Mittagspause ist bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer nicht in Abzug zu bringen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.2015 – 1 Ws 358/15

1 Sachverhalt

Gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, mit welcher er ausschließlich beanstandet, dass die Urkundsbeamtin es abgelehnt hat, für den Hauptverhandlungstag vom 17.3.2015 neben der Terminsgebühr Nr. 4120, 4121 VV eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV in Höhe von 212,00 EUR (Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von mehr als fünf und bis acht Stunden) festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer vorgelegt. Die Strafkammer hat die Erinnerung durch Einzelrichterbeschluss zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat sie nicht abgeholfen.

Über sie hat der Senat in voller Besetzung entschieden, nachdem die hier zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer steht die von ihm geltend gemachte zusätzliche Terminsgebühr Nr. 4122 VV zu. Die Zeit der Mittagspause ist bei der Ermittlung der für diese Zusatzgebühr maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer nicht in Abzug zu bringen.

1. Nach Nr. 4122 VV erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Schwurgericht neben der Terminsgebühr Nr. 4120 oder 4121 VV je Hauptverhandlungstag eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 212,00 EUR, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt (sog. Längenzuschlag).

Die Frage, ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung der für derartige Längenzuschläge maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer Sitzungspausen, insbesondere eine – im Sitzungsprotokoll ausdrücklich als solche ausgewiesene oder ersichtlich als solche angeordnete – Mittagspause, anzurechnen oder in Abzug zu bringen sind, wird in der obergerichtlichen Rspr. nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Streitstand die Ausführungen des OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12, juris [= AGS 2013, 573]). Für eine Anrechnung spricht insbesondere die mit der Schaffung der in Teil 4 VV neu konzipierten – Längenzuschläge gewährenden – zusätzlichen Gebührentatbestände verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung, den nach früherer Rechtslage regelmäßig im Pauschvergütungsverfahren einzelfallbezogen zu prüfenden besonderen Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung pauschal und weitestgehend unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu vergüten; die im Wesentlichen auf den Wortlaut ("Hauptverhandlung") und eine "Prozessneutralität" der Mittagspause gestützte Gegenmeinung überzeugt nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf (3. Senat), Beschl. v. 7.9.2006 – III-3 (s) RVG 4/06, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart StraFo 2012, 384).

Ob und unter welchen Voraussetzungen ab einer gewissen – erheblich über eine angemessene und übliche Zeit einer Mittagspause hinausgehende – Unterbrechung der Hauptverhandlung gegebenenfalls bestimmte Zeiträume in Abzug zu bringen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Mittagspause in der Hauptverhandlung am 17.3.2015 dauerte von 12.53 Uhr bis 13.50 Uhr an und erstreckte sich somit über einen angemessenen Zeitraum von 57 Minuten.

2. Die Mittagspause am 17.9.2015 ist damit vollständig in die für die Berechnung des Längenzuschlags maßgebliche Verhandlungsdauer einzubeziehen. Unter Berücksichtigung des – insoweit maßgeblichen – auf 9.00 Uhr gerichtlich verfügten Sitzungsbeginns und des auf 14.40 Uhr vermerkten Sitzungsendes beträgt die gebührenrechtlich zu berücksichtigende Hauptverhandlungsdauer demnach mehr als fünf Stunden, so dass dem Rechtsanwalt neben der Terminsgebühr Nr. 4120, 4121 VV die zusätzliche Gebühr Nr. 4122 VV in Höhe von 212,00 EUR zusteht, zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) in Höhe von 40,28 EUR.

Daher war der Festsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin bei gleichzeitiger Aufhebung des diesen bestätigenden Beschlusses des LG entsprechend zu korrigieren.

Entnommen von www.burhoff.de

AGS 4/2016, S. 169 - 170

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