Die zulässige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.

Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass die von den Beklagten als Erbengemeinschaft gewählte Vertretung durch eine Mehrzahl von Prozessbevollmächtigten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig gewesen wäre, so dass der Kläger für den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand im Rahmen der ihn belastenden Kostenquote aufzukommen hätte (zu den Grundsätzen bei gesamtschuldnerischer Haftung vgl. Senat v. 30.8.1993 – 14 W 569/93, MDR 1994, 416 = AGS 1994, 52 = BB 1994, 966). Allerdings ist die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif. Die gleichwohl erfolgte Nichtabhilfeentscheidung verletzt den Kläger in seinen Anhörungsrechten.

Die Interessen der Beklagten gingen im vorliegenden Rechtsstreit miteinander einher. Sie wurden gesamtschuldnerisch auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen. In den Klageerwiderungen wurde gleichförmig weder der Auskunftsanspruch des Klägers noch sein Pflichtteilsanspruch in Abrede gestellt, vielmehr die Erfüllung des Auskunftsanspruchs reklamiert und die des Zahlungsanspruchs in Aussicht gestellt. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass es bei den Vergleichverhandlungen Differenzen gab, die eine getrennte Beauftragung erforderlich machten. Der Prozessverlauf spricht also gegen die Annahme widerstreitender Interessen. Für eine irgendwie geartete Interessenkollision der Beklagten konkret im Hinblick auf die Klageforderung, die eine getrennte anwaltliche Vertretung hätte nahelegen können, ist aus den Akten nichts erkennbar.

Zwar hat die Beklagte zu 2) – erstmals im Beschwerdeverfahren und bisher von den Beklagten zu 1), 3) und 4) nicht unterstützt – erhebliche Differenzen zwischen den Beklagten behauptet. Der Vortrag der Beklagten zu 2) zu diesem Punkt lässt aber jedweden konkreten Hinweis vermissen, dass es sich um Differenzen im Hinblick auf diesen konkreten Rechtsstreit handelte, die eine Interessenkollision nahelegten. Grundsätzlich wäre es bei sonstigen Differenzen auch möglich gewesen für diesen Rechtsstreit einen gemeinsamen dritten Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.

Die Erwägung der Beklagten zu 2), dass keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, sich bei einer Streitgenossenschaft gemeinschaftlich vertreten zu lassen, kann dahinstehen. Grundsätzlich ist jede Partei frei, ob und in welcher Weise sie sich vertreten lässt. Allerdings darf diese Freiheit nicht mit der Frage nach der Verpflichtung zur Kostentragung durch den Gegner verwechselt werden. Diese Frage beantwortet sich allein an dem Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" in § 91 Abs. 1 ZPO. Der Umstand, dass der Kläger nicht nur einen, sondern alle Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, drückt sich in der von ihm zu tragenden Erhöhungsgebühr aus

Nach alledem ist der Kläger nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit dem durch die Einschaltung von zwei Prozessbevollmächtigten entstandenen Mehraufwand zu belasten. Vielmehr erweist sich die Beauftragung separater Prozessvertreter derzeit unter den Umständen des vorliegenden Falls als rechtsmissbräuchlich (hierzu Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn 13 – Streitgenossen), so dass auch bei einer weiten Auslegung des in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegten Erforderlichkeitsgebots (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerfG NJW 1990, 2124) für eine Erstattungspflicht des Klägers keine Grundlage vorhanden ist. Um dies abschließend festzustellen, wird der Rechtspfleger den Beklagten Gelegenheit zu geben haben, die Behauptung der Interessenkollision bezogen auf den konkreten Fall zu substantiieren und entsprechend § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Sodann ist dem Kläger die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Die versäumten Handlungen nachzuholen, ist Aufgabe des Rechtspflegers.

Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Gelingt den Beklagten der Nachweis der Interessenkollision nicht, sind in die Kostenausgleichung neben einer Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr auch drei 0,3-Erhöhungsgebühren, insgesamt also eine 0,9-Erhöhungsgebühr einzustellen. Da dem Kläger dann ein Erstattungsanspruch zusteht, bedarf es keiner Ausführungen dazu, wie die Beklagten im Innenverhältnis abrechnen.

Da die Beschwerde einen vorläufigen Erfolg hat, war von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen. Über die außergerichtlichen Auslagen ist entsprechend dem endgültigen Ergebnis der Kostenfestsetzung zu entscheiden.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge