Die Entscheidung ist zutreffend. In Straf- und Bußgeldsachen richtet sich die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, danach, wie ermittelt wird. Werden verschiedene Ermittlungsverfahren eingeleitet, dann sind insoweit für den Anwalt selbstständige Gebührenangelegenheiten gegeben.

Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Behörde. Auch die Verwaltungsbehörde macht mit jedem Bußgeldbescheid gesonderte Verwaltungskosten geltend und erhebt diese nicht etwa nur einmal bei einer Vielzahl von Bußgeldbescheiden.

Ebenso verhält es sich mit gerichtlichen Verfahren. Auch hier werden die Gerichtsgebühren je Verfahren abgerechnet und nicht zusammengefasst.

Behörde, Staatsanwaltschaft und Gericht können den doppelten Anfall der Gebühren leicht vermeiden, indem sie von vornherein in einem einzigen (Sammel-)Verfahren ermitteln oder zumindest die Verfahren später miteinander verbinden.

Solange dies nicht geschieht, ist es dann eben auch zwingende Konsequenz, dass der Anwalt in jeder Angelegenheit seine Vergütung gesondert erhält und sie ihm bei entsprechender Kostengrundentscheidung auch gesondert zu erstatten ist.

Fehlerhaft war hier allerdings der Festsetzungsantrag des Anwalts hinsichtlich der zusätzlichen Gebühr.

Nach ganz einhelliger Auffassung handelt es sich bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 um eine Festgebühr in Höhe der Rahmenmitte, also in Höhe der Mittelgebühr.[1] Der Anwalt war hier darunter geblieben, hat also letztlich Geld verschenkt.

 

Hinweis

Bei seinen Abrechnungen sollte der Anwalt unbedingt darauf achten, dass ein Ermessen nach § 14 RVG nur hinsichtlich der Verfahrens- und Terminsgebühren besteht, nicht aber auch hinsichtlich der zusätzlichen Gebühr. Hier fällt immer die Mittelgebühr als Festgebühr an.

Norbert Schneider

[1] AGkompakt 2011, 15 = LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprof. 2011, 30; AG Karlsruhe AGS 2008, 492; AG Hamburg AGS 2006, 439 = RVGreport 2006, 351 = RVGprof. 2006, 164.

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