Der Antragstellerin war ein Berechtigungsschein nach dem BerHG wegen eines Bußgeldbescheides erteilt worden. Sie ließ sich daraufhin anwaltlich beraten.

Der Anwalt reichte anschließend seine Abrechnung über insgesamt 57,12 EUR beim AG ein. Die Rechtspflegerin setzte daraufhin einen Betrag in Höhe von 35,70 EUR fest. Den weitergehenden Antrag wies sie mit der Begründung zurück, dass in Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nur eine Beratung gewährt werden könne. Durch die hierfür angesetzte Pauschalgebühr (30,00 EUR) seien auch die vorbereitende Akteneinsicht und alle anfallenden Entgelte für Post- und Telekommunikation abgegolten.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Anwalt mit der Erinnerung. Zur Begründung führte er aus, dass diese Einschränkung seines Vergütungsanspruchs nicht § 44 S. 1 RVG entspreche. Daher sei der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 21,42 EUR ebenfalls zu seinen Gunsten festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg.

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