Die Klägerin, eine Prozessfinanziererin, verlangt von der beklagten Anwaltssozietät aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Rechtsanwaltsgebühren. Seit Anfang der 1990er Jahre vertrat die Beklagte die Zedentin bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen einer in M. gelegenen Immobilie. Vereinbart war, dass die Vertretung der Zedentin durch die Beklagte in einem Rechtsstreit mit den gesetzlichen Gebühren nach der damals noch geltenden BRAGO vergütet werden sollte. In diesem Rechtsstreit erging am 13.3.2001 ein Urteil des KG, das der BGH auf die Revision der Zedentin mit Urt. v. 20.9.2002 unter Zurückverweisung an das KG aufhob. In dem zurückverwiesenen Verfahren, das sich aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme sehr aufwändig gestaltete, vertrat die Beklagte die Zedentin zunächst weiter. Hieran änderte sich vorerst auch nichts, nachdem die Beklagte die Zedentin mit Schreiben vom 29.6.2005 vergeblich zum Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis aufgefordert hatte. Für die Vertretung in dem Verfahren hatte die Zedentin insgesamt 42.230,36 EUR an die Beklagte gezahlt.

Mit Schreiben vom 26.2.2008 verlangte die Beklagte erneut den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung, nach der die Zedentin ihre weitere Tätigkeit nach Zeit vergüten sollte. Von der Unterzeichnung dieser Vereinbarung machte sie ihre weitere Tätigkeit abhängig. Nachdem die Zedentin sich weigerte, die von der Beklagten dem Schreiben beigefügte Honorarvereinbarung zu unterschreiben, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 19.3.2008 das Mandatsverhältnis. Die Zedentin bestellte neue Prozessbevollmächtigte für das Berufungsverfahren, die ihr eine 1,6-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale und Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 17.503,47 EUR in Rechnung stellten.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die von der Zedentin aufgrund der Weigerung der Beklagten, das Mandat fortzuführen, doppelt entrichteten Gebühren. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

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