In Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist und demnach Betragsrahmen entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG), sind zurzeit für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und die Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) drei verschiedene Gebührenrahmen vorgesehen. Entsprechend der Einteilung bei den Wertgebühren ist ein grundsätzlicher Rahmen (Nr. 1005 VV a.F.) vorgesehen, ein Rahmen bei gerichtlicher Anhängigkeit außerhalb eines Berufungs- und Revisionsverfahrens (Nr. 1006 VV a.F.) und ein weiterer Rahmen für Einigungen und Erledigungen bei Anhängigkeit in einem Berufungs- und Revisionsverfahren (Nr. 1007 VV a.F.).

Zu Problemen kommt es hier immer wieder bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Gebührenbetrags der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG.

Weitere Probleme ergeben sich, wenn eine Einigung über mehrere Gegenstände getroffen wird oder wenn mehrere Gegenstände erledigt werden, die zum Teil anhängig und zum Teil nicht anhängig sind oder die in unterschiedlichen Instanzen anhängig sind.

Anstelle der bisherigen drei Gebührenrahmen ist künftig jeweils nur noch eine Verweisung auf die jeweilige Geschäfts- oder Verfahrensgebühr vorgesehen.

Damit werden faktisch neue Gebührenrahmen für Einigung und Erledigung geschaffen. Zudem vereinfacht sich die Abrechnung, weil sich die Höhe der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr jetzt immer an dem konkreten Rahmen der Verfahrensgebühr orientiert und keinen eigenen Ermessensspielraum mehr eröffnet.

Damit stehen für die Einigungsgebühr folgende Gebührenrahmen zur Verfügung:

 
Hinweis
 
Rahmen Mittelgebühr Schwellengebühr
außergerichtliche Vertretung 50,00 bis 640,00 EUR 345,00 EUR 300,00 EUR
erste Instanz 50,00 bis 550,00 EUR 300,00 EUR  
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung 60,00 bis 680,00 EUR 370,00 EUR  
Berufungsverfahren 60,00 bis 680,00 EUR 370,00 EUR  
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 80,00 bis 880,00 EUR 480,00 EUR  
Revisionsverfahren 80,00 bis 880,00 EUR 480,00 EUR  
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren 20,00 bis 210,00 EUR 115,00 EUR  
Verkehrsanwalt bis 420,00 EUR bis 210,00 EUR  

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