Nach § 17 Nr. 9 RVG sind Verfahren über Beschwerden gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels eigene Angelegenheiten. Im Gegensatz zu den Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels (§ 16 Nr. 11 RVG) gehören sie daher nicht zum jeweiligen Rechtsmittelverfahren, sondern lösen gesonderte Gebühren aus. Zum Teil sind die Gebühren gesondert geregelt (Nrn. 3506, 3516 VV); zum Teil gelten über die Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV die Gebühren eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens entsprechend. Für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr sind in diesen Verfahren bislang keine gesonderten Regelungen vorhanden, sodass es nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der einfachen 1,0-Gebühr der Nr. 1000 VV verbleiben würde, sofern die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst nicht bereits unter Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV fallen. In allen Verfahren auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels soll fortan der höhere 1,3-Gebührensatz nach Nr. 1004 VV gelten.

 

Beispiel 1: Nichtzulassungsbeschwerde mit Einigung

Nach abweisendem Urteil des OLG lässt der Kläger beim BGH gem. § 544 ZPO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen (Wert: 50.000,00 EUR). Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verhandeln die Anwälte außergerichtlich nochmals und erzielen eine Einigung.

Es entsteht eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3506, 3508 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3516 VV. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich dagegen dem derzeitigen Wortlaut nach nur auf 1,0 (Nr. 1003 VV). Nach der Neufassung der Nr. 1004 VV entsteht künftig eine 1,3-Einigungsgebühr.

Der Anwalt erhält danach:

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV    
  (Wert 50.000,00 EUR)   2.663,40 EUR
2. 1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3516 VV    
  (Wert 50.000,00 EUR)   1.389,60 EUR
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV    
  (Wert 50.000,00 EUR)   1.505,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 5.578,40 EUR  
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    1.059,90 EUR
Gesamt   6.638,30 EUR

Entsprechendes gilt auch in verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigung.

 

Beispiel 2: Nichtzulassungsbeschwerde mit Erledigung

Nach einem klageabweisenden Urteil des FG lässt der Kläger beim BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen (Wert: 5.000,00 EUR). Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verhandelt der Anwalt nochmals mit dem Finanzamt; es kommt zu einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV.

Es entsteht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV. Die Höhe der Erledigungsgebühr würde sich dem derzeitigen Wortlaut nach nur auf 1,0 belaufen (Nr. 1003 VV). Nach der Neufassung der Nr. 1004 VV entsteht künftig eine 1,3-Erledigungsgebühr.

Der Anwalt erhält danach:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV    
  (Wert 5.000,00 EUR)   476,80 EUR
2. 1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3516 VV    
  (Wert 5.000,00 EUR)   357,60 EUR
3. 1,3-Erledigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV    
  (Wert 5.000,00 EUR)   387,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 1.241,80 EUR  
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    235,94 EUR
Gesamt   1.477,74 EUR

Betroffen von der Anhebung der Einigungs- und Erledigungsgebühr sind alle Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung, Revision sowie einer Beschwerde oder Rechtsbeschwerde nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV, sofern sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG), also

die Beschwerde gem. § 544 ZPO gegen die Nichtzulassung der Revision nach den §§ 542 ff. ZPO. Der Anwalt erhält eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3506, 3508 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV.
die Beschwerde gem. § 72a ArbGG gegen die Nichtzulassung der Revision nach den §§ 72 ff. ArbGG. Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV.
die Beschwerde gem. § 75 Abs. 1 GWB gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 74 ff. GWB. Der Anwalt erhält die Verfahrens- und Terminsgebühren eines Berufungsverfahrens nach den Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV[12]).
die Beschwerde gem. § 25 Abs. 1 VSchDG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 24 ff. VSchDG. Der Anwalt erhält die Verfahrens- und Terminsgebühren eines Berufungsverfahrens nach den Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f) VV[13]).
die Beschwerde gem. § 87 EnWG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 86 ff. EnWG. Der Anwalt erhält die Verfahrens- und Terminsgebühren eines Berufungsverfahrens nach den Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e) VV[14]).
die Beschwerde gem. § 92a ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 92 ff. ArbGG. Der Anwalt erhält die Verfahrens- und Terminsgebühren eines Berufungsverfahrens nach den Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c) VV.
die Beschwerde gem. § 133 VwGO gegen die Nichtzulassung der Rev...

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