Der Wert des Vermögens wird bei der Verfahrenswertfestsetzung häufig vernachlässigt, obwohl seine Berücksichtigung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei kann das Vermögen zu einer erheblichen Anhebung des Verfahrenswertes gegenüber dem dreifachen Nettoeinkommen führen (hier Anhebung um ca. 50 %). Der Anwalt sollte daher bereits mit Einreichung des Scheidungsantrags nicht nur zu den Einkommensverhältnissen, sondern auch zum Vermögen der Eheleute vortragen, damit das Gericht von Anfang an richtig festsetzen kann. Hierzu besteht im Übrigen eine gesetzliche Verpflichtung (§ 53 FamGKG). Wie das Vermögen zu berücksichtigen ist, insbesondere welche Freibeträge gelten, ob auch für Kinder Freibeträge anzusetzen sind und welche Prozentsätze zu berücksichtigen sind, ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten. Eine einheitliche Linie ist hier kaum zu erkennen. Der Anwalt sollte sich daher stets mit der örtlichen obergerichtlichen Rspr. vertraut machen.

Das OLG hätte an sich auch den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich abändern müssen, da es ausweislich seiner Begründung zu einem anderen Einkommen als das FamG gelangt ist. Im Rahmen einer Verfahrenswertbeschwerde nach § 59 FamGKG bedarf es insoweit keines besonderen Angriffs. Das Gericht hat von Amts wegen abzuändern, wenn der Wert unzutreffend festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamGKG). Der Wert hätte auf 4.590,00 EUR angehoben werden müssen. Allerdings hätte sich hierdurch kein Gebührensprung ergeben.

Norbert Schneider

AGS 3/2018, S. 128 - 131

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