Die Beschwerde ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Er ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG beschwerdeberechtigt. Der Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 FamGKG ist erreicht.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Der Wert für das Scheidungsverfahren ist auf 20.250,00 EUR festzusetzen. Für den Versorgungsausgleich bleibt es bei dem angesetzten Wert von 4.500,00 EUR, nachdem dieser nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist.

Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen.

Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen, § 43 Abs. 2 FamGKG.

Im Scheidungsantrag hat die Antragstellerin das Einkommen der Eheleute mit einem Betrag von netto 3.000,00 EUR für den Antragsgegner und mit dem Betrag von 2.000,00 EUR für die Antragstellerin angegeben. Beide Eheleute haben diese Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG bestätigt. Dort haben sie zum Vermögen ausgeführt, dass die Immobilie einen Wert von ca. 200.000,00 EUR habe, die noch mit einem Darlehen i.H.v. 70.000,00 EUR belastet sei.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nunmehr geringfügig höhere Werte behauptet und sich dabei auf die für den Versorgungsausgleich verwendeten Unterlagen bezogen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass in dem angegebenen Nettoeinkommen von 3.000,00 EUR Sonderzahlungen und Prämien nicht berücksichtigt seien. Es erscheint daher angemessen, den auf Seiten des Ehemanns eingesetzten Einkommenswert auf monatlich 3.100,00 EUR zu erhöhen. Dagegen belässt es der Senat bei einem Nettoeinkommen von 2.000,00 EUR auf Seiten der Antragstellerin. Das Verfahren der Wertfestsetzung in Scheidungsverfahren ist auf Näherungswerte angewiesen, da es nicht Sinn des Festsetzungsverfahrens sein kann, vergleichbar einem unterhaltsrechtlichen Streitverfahren exakte Einkommensbeträge zu ermitteln. Der von der Antragstellerin angegebene Wert weicht nicht gravierend von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommenswert ab. Bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Wert handelt es sich zudem um die Bezugsgröße für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin, nämlich ihr voraussichtliches Ruhegehalt (70,91 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge), nicht um ihr aktuelles Nettoeinkommen. Da der von der Antragstellerin angegebene Wert plausibel ist, sind weitere Ermittlungen im Wertfestsetzungsverfahren nicht angezeigt.

Es errechnet sich somit ein gemeinsames Nettoeinkommen der Eheleute von 5.100,00 EUR monatlich. Hiervon sind für jedes Kind jeweils 300,00 EUR als Pauschbetrag abzuziehen. Dieser vom FamG zugrunde gelegte Wert ist nicht zu beanstanden. Die Handhabbarkeit des Wertfestsetzungsverfahrens gebietet den Ansatz eines Pauschalbetrags je Kind unabhängig vom Alter und den Einkommensverhältnissen der Eltern. Bei dem Wert von 300,00 EUR monatlich handelt es sich um einen gut vertretbaren Mittelwert (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.8.2017 – 4 WF 73/17, zitiert nach juris). Damit beträgt das einzusetzende monatliche Einkommen 4.500,00 EUR und das dreifache Monatseinkommen 13.500,00 EUR.

Der Bezug von Kindergeld erhöht das anzunehmende Einkommen nicht, weil das Kindergeld gerade zur Deckung des Bedarfs der Kinder einzusetzen ist und damit den Eheleuten nicht frei zur Verfügung steht.

Hinsichtlich des Werts, welcher für das Vermögen der Beteiligten anzusetzen ist, hat der Senat den vorliegenden Fall zum Anlass genommen, seine ständige Praxis zu überprüfen und im Ergebnis abzuändern. Die vom FamG angesetzten Freibeträge für die Eheleute und für die gemeinsamen Kinder, sowie der Ansatz eines Quotienten von 5 % entsprechen der bisherigen Handhabung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940 [= AGS 2011, 451]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.2016 – 18 WF 186/16, zitiert nach juris [= AGS 2017, 87]; ähnlich OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164 [= AGS 2015, 133]). Unter Berücksichtigung der Rspr. anderer Obergerichte, welche bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögensbetrags ganz erheblich differiert, hält der Senat im Regelfall den Ansatz eines Freibetrags i.H.v. 30.000,00 EUR für jeden Ehegatten für angezeigt und angemessen. Weitere Freibeträge für gemeinsame Kinder hält der Senat dagegen nicht für erforderlich. Die Belange der Kinder werden bereits dadurch angemessen und ausreichend berücksich tigt, dass bei der Einkommensermittlung ein Pauschbetrag von monatlich 300,00 EUR für jedes Kind in Abzug gebracht wird, ohne dass gegebenenfalls bezogenes Kindergeld das Einkommen erhöht. Für die Höhe des Vermögensfreibetrags der Eheleute geht der Senat davon aus, dass die teilweise in der Rspr. angeführten Freibeträge nach dem Vermögenssteuergesetz keinen tauglichen Maßstab darstellen, da ...

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