Das FamG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Verfahrenswert hat es für die Ehesache auf 13.200,00 EUR festgesetzt. Dabei ist es von einem Monatseinkommen der Eheleute von 5.000,00 EUR (3.000,00 EUR + 2.000,00 EUR) ausgegangen und hat für die beiden Kinder jeweils 300 EUR abgezogen. Von den mitgeteilten Vermögen i.H.v. 130.000,00 EUR hat das FamG je Ehegatten einen Freibetrag i.H.v. 60.000,00 EUR und je Kind i.H.v. 30.000,00 EUR abgezogen, so dass es das Vermögen beim Wert der Ehesache letztlich nicht berücksichtigt hat. Den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich hat das Gericht ausgehend von drei Anrechten auf 4.500,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und beantragt eine Heraufsetzung des Wertes. Zum einen sei das Einkommen tatsächlich höher als vom FamG berücksichtigt. Zum anderen sei das Vermögen anteilig zu berücksichtigen. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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