1. § 50 FamGKG kann nicht entnommen werden, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich im laufenden Verfahren ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist.
  2. Eine Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR unabhängig von der Anzahl der Anrechte kann aber – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – angezeigt sein, wenn bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, von der Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger abgesehen wird und infolgedessen eine weitere gerichtliche Prüfung entfällt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.1.2018 – 10 WF 169/17

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