Mit Schriftsatz vom 11.8.2017 hat der Antragsteller die Scheidung der am 31.8.2002 geschlossenen Ehe beantragt und angegeben, er sei Polizeibeamter mit einem Nettoeinkommen von rund. 2.790,00 EUR, die Antragsgegnerin Verwaltungsfachangestellte mit einem Nettoeinkommen von rund. 3.200,00 EUR. Er hat ferner erklärt, er sehe hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, über den von Amts wegen zu entscheiden sei, der Übersendung der Formulare entgegen. Am 8.9.2017 ist den Beteiligten aufgrund richterlicher Verfügung vom 7.9.2017 der Fragebogen zum Versorgungsausgleich nebst Erläuterungen übersandt worden. Unter dem 22.9.2017 hat die Antragsgegnerin ihrerseits die Scheidung der Ehe beantragt, den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich beigefügt und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Das AG hat am 22.9.2017 von den weiteren Beteiligten Auskunft über die Versorgungsanrechte der Ehefrau erfordert. Die DRV hat mit Schreiben vom 29.9.2017 den Eingang des Auskunftsersuchens bestätigt. Mit dem am 2.10.2017 beim AG eingegangenen Schriftsatz vom 28.9.2017 hat sodann der Antragsteller seine Bereitschaft zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärt und um die Anberaumung eines möglichst zeitnahen Scheidungstermins gebeten.

Im Termin vom 16.10.2017 hat das AG einen "Vergleich" protokolliert, wonach die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichten und den Verzicht gegenseitig annehmen. Im Anschluss daran hat das AG den Scheidungsbeschluss nebst der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, verkündet und, nachdem die Beteiligten die im Antrag enthaltenen Angaben zu ihren Einkünften bestätigt hatten, durch weiteren Beschluss den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 17.970,00 EUR [ = (2.790,00 EUR + 3.200,00 EUR) x 3] und für den Versorgungsausgleich auf 5.391,00 EUR (17.970,00 EUR x 10 % x 3) festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und begehrt die Festsetzung des Mindestwerts von 1.000,00 EUR. Zur Begründung führt er an, Auskünfte der Versorgungsträger hätten nicht eingeholt werden müssen, eine gerichtliche Prüfung sei wegen des Verzichts durch "gerichtlichen Vergleich" nicht erforderlich gewesen. Er habe schon den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht eingereicht, für die Antragsgegnerin lägen keine Auskünfte vor.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass unter aktiver Beteiligung der Anwälte der Beteiligten, deren Gebühren sich auch nach dem festgesetzten Verfahrenswert bestimmten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart worden sei; die Anwälte hätten eine Beurteilung der Versorgungssituation und der Auswirkungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs vornehmen müssen. Im Hinblick auf diese Prüfung und deren Umfang scheide eine Herabsetzung auf den Mindestverfahrenswert aus.

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