Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Sechs-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

In der Sache hat das Rechtsmittel in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; i.Ü. ist es unbegründet.

Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidungssache u.a. unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eheleute zu bestimmen, wobei hinsichtlich letzterer nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen ist. Wie das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, kommt es nach dem Gesetz im Rahmen der Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse nicht darauf an, ob das Vermögen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Insoweit erweist sich die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet.

Die Rspr. zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen bei der Festsetzung des Werts der Ehesache ist allerdings sehr uneinheitlich, was Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums ist (vgl. dazu auch Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auf., 2014, Rn 5 zu § 43 FamGKG; Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, Rn 10 zu § 43 FamGKG).

Überwiegend wird das von den Ehegatten genutzte Hausgrundstück grundsätzlich mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht. Hiervon werden meist Freibeträge für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen. Die Immobilie wird dann mit einem bestimmten Prozentsatz des verbleibenden Wertes berücksichtigt.

Teilweise wird insoweit ein Freibetrag (jeweils je Ehegatte) von 64.000,00 EUR angenommen (OLG Hamm FamRZ 2006, 353), aber auch Beträge von 60.000,00 EUR (OLG Bamberg JurBüro 2017, 86 f. [= AGS 2017, 85]; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 529 f. [= AGS 2015, 83]; OLG München FamRZ 2009, 1703), von 30.000,00 EUR (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 f. [= AGS 2016, 122]; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755 f.), von 25.000,00 EUR (KG, Beschl. v. 25.8.2016 – 19 WF 143/15, zitiert nach juris), von 20.000,00 EUR (OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2052 f.) oder von 15.000,00 EUR (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74 f.) werden in Abzug gebracht. Der nach Bereinigung um die jeweiligen Freibeträge verbleibende Wert wird sodann überwiegend mit fünf Prozent (OLG Hamm a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. a.a.O.) bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, teilweise werden auch zehn Prozent angesetzt (OLG Schleswig NZFam 2014, 801; KG FamRZ 2010, 829).

Die von dem AG gewählten Rechengrößen sind nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden, weshalb es insoweit keiner Korrektur bedarf. Angesichts der im Zuständigkeitsbereich des Senats im Vergleich zu anderen Gerichten als eher moderat anzusehenden Immobilienpreise erscheint bei einer Bandbreite von 15.000,00 EUR bis 60.000,00 EUR eher ein Ansatz im unteren Bereich, mithin in der Größenordnung von 2 x 20.000,00 EUR, angebracht.

Soweit einige obergerichtliche Entscheidungen in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII selbstbewohnte Eigenheime bei der Wertfestsetzung gänzlich unberücksichtigt lassen (z.B. OLG Köln FamRZ 2016, 1298 [= AGS 2016, 123]), folgt der Senat dem nicht, weil die vorgenannte Vorschrift, die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO beispielsweise im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beachten ist, lediglich dazu dienen soll, konkrete Vermögensarten vor dem Einsatz zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten bzw. der Verfahrenskosten zu schützen. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung je nachdem, ob die Beteiligten ihr Vermögen in einer Immobilie oder anderweitig angelegt haben, wodurch ihre grundsätzliche Leistungsfähigkeit gleichsam zum Ausdruck kommt, erhebliche Unterschiede zu machen und damit auch die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zugunsten von Eigenheimbesitzern zu beeinflussen. Vielmehr ist es naheliegend zu berücksichtigen, dass die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, in der Regel besser sind als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt (ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 13.4.2017 – 2 WF 51/17, zitiert nach juris [= AGS 2017, 343]; OLG Hamm a.a.O.; KG a.a.O.).

Der Senat schließt sich ebenso wenig derjenigen Auffassung an, wonach der Verkehrswert des Grundstücks ohne jeglichen Freibetrag in die Wertbemessung einzufließen habe (so z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298 ff. [= AGS 2016, 337]), vielmehr erscheint es sachgerecht, es den Ehegatten durch die Einräumung eines Vermögensfreibetrages zu ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu treffen (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164 f. [= AGS 2015, 133]; KG a.a.O.).

Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist ...

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