Das FamG hatte im Scheidungsverfahren den Wert der Ehesache ausgehend von einem Monatseinkommen des Antragstellers i.H.v. 2.436,17 EUR und der Antragsgegnerin i.H.v. 800,00 EUR auf 9.710,61 EUR festgesetzt und den Wert des Versorgungsausgleichs auf 2.913,18 EUR. Hiergegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Beschwerde eingelegt und beantragt, den Wert der Ehesache auf 16.960,00 EUR und den Wert des Versorgungsausgleichs auf 5.088,18 EUR festzusetzen. Hierzu hat er vorgetragen, dass die Eheleute Eigentümer einer Immobilie mit einem Verkehrswert von 210.000,00 EUR seien. Unter Berücksichtigung der Belastungen von 25.000,00 EUR sowie zweier Freibeträge von jeweils 20.000,00 EUR sei ein Vermögen von 150.000,00 EUR zu berücksichtigen. Hiervon seien 5 % anzusetzen, so dass sich der Wert der Ehesache und auch der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich entsprechend erhöhe. Das FamG hat der Beschwerde abgeholfen. Dagegen wiederum hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.

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