Wird die Ehefrau auf Räumung einer Wohnung verklagt, nachdem der Mietvertag mit ihrem Ehemann gekündigt und dieser bereits rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden ist, richtet sich der Streitwert gem. § 41 GKG nach dem Jahresmietwert.

KG, Beschl. v. 28.12.2017 – 12 W 48/17

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