Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des LG verkennt die Reichweite des § 41 Abs. 2 GKG, der für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts unmittelbare Anwendung findet. Die Frage, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, stellt sich somit nicht.

Das AG hat den Räumungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf § 546 Abs. 2 BGB gestützt, weil der Beklagten der Gebrauch der Mietsache von ihrem Ehemann überlassen worden ist.

Die Beklagte hat ihr Besitzrecht somit aus dem Mietvertrag der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten hergeleitet, so dass die Beendigung des Mietvertrages auch der Grund für den geltend gemachten Räumungsanspruch ist. Diesen Fall regelt § 41 Abs. 2 GKG unmittelbar, der darauf abstellt, ob "wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses" die Räumung begehrt wird. Ohne die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Ehemann der Beklagten hätte die Klägerin keine Räumung begehren können. Unerheblich für die Streitwertfestsetzung ist, ob über die Beendigung des Mietverhältnisses noch Streit herrscht und ob ein Kläger seinen Anspruch (auch) auf § 985 BGB stützt, ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Besitzüberlassung i.S.d. § 546 Abs. 2 BGB auf einem Untermietverhältnis oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung – wie hier an den Ehegatten – beruht (vgl. z.B. OLG Frankfurt – 2 W 61/11, 26.10.2011, Rn 9 bei juris [= AGS 2012, 416]; Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 41 GKG Rn 24 ff. mit weiteren Nachweisen; Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3 Rn 16 "Mietstreitigkeiten").

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist somit der Jahresbetrag des von dem Ehemann der Beklagten geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten, nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten zuletzt 600,00 EUR monatlich.

AGS 3/2018, S. 134 - 135

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