Das LG hatte den früheren Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm war Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft unter dem 5.8.2009 Anklage wegen sexuellen Missbrauchs in 33 Fällen in der Zeit von 1991 bis Anfang 2005 erhoben. In der Hauptverhandlung vom 29.7.2010 erhob sie Nachtragsanklage wegen weiterer vier Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Zeit von 1991 bis 2000. Mit Beschl. v. 24.7.2010 bezog das LG die Nachtragsanklage nach vorheriger Zustimmung durch den früheren Angeklagten in das Verfahren ein.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Verteidiger, seine Pflichtverteidigergebühren festzusetzen. Dabei beantragte er für Nachtragsanklage eine gesonderte Grundgebühr, Hauptverfahrensgebühr und Auslagenpauschale.

Die Rechtspflegerin setzte die für die Nachtragsanklage geltend gemachten Gebühren ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verteidigers hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge