Nachdem bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hatte, wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt, um weitere umfangreiche polizeiliche Nachermittlungen durchzuführen. Nach deren Abschluss beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 StPO. Dieser Antrag wurde dem Pflichtverteidiger formlos übermittelt mit der Verfügung:

 
Hinweis

"Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang dieses Schreibens."

Dieses Schreiben ging aufgrund unerwartet langer Postlaufzeit erst spät beim Verteidiger ein. Er erklärte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist seine Zustimmung. Zwischenzeitlich hatte das Gericht allerdings schon die Einstellung beschlossen und die Kosten der Staatskasse auferlegt; von der Auferlegung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen zu Lasten der Staatskasse hat das Gericht gem. § 467 Abs. 4 StPO abgesehen. Der Urkundsbeamte hat daraufhin die angemeldete Zusätzliche Gebühr abgesetzt, da die Mitwirkung des Verteidigers nicht ursächlich gewesen sei. Die dagegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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