I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist klagebefugt. Sie gehört zu den antragsberechtigten Stellen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG. Ihre Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklaggesetz ist bereits in der Entscheidung des BGH vom 26.10.1989 (NJW 1990, 578) als solche anerkannt worden. Hiernach sind die Rechtsanwaltskammern ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen anzusehen. Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammer reichen über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und umfassen auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren. Hierzu gehört auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen, wie sie vorliegend von der Klägerin verfolgt werden. Eine wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Anwaltswahl unwirksame Geschäftsbedingung berührt ohne Zweifel die von der Klägerin zu vertretenden Be lange der Gesamtheit ihrer Kammermitglieder (OLG Bamberg, NJW 2012, 2282).

Dies gilt auch, sofern die Klägerin nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber einem Kammermitglied Unterlassungsansprüche nach § 1 UKIaG erhebt. Der BGH hat in seinem Urt. v. 2.4.1989 (NJW 1998, 2533) zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegenüber einem Rechtsanwalt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgeführt:

 
Hinweis

"Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (std. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 109, 153 [156] = NJW 1990, 578 = LM § 1 UWG Nr. 543 – Anwaltswahl durch Mieterverein; BGHZ 119, 225 [227] = NJW 1993, 196 = LM H. 3-1993 § 18 BRAO Nr. 3 – Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, NJW 1997, 2681 = LM H. 121997 § 1 UWG Nr. 741 = GRUR 1997, 914 [915] = WRP 1997, 1051 – Die Besten II; vgl. weiter – allg. zur Klagebefugnis der Kammern freier Berufe – BGH, NJW 1998, 822 = LM H. 5-1998 § 13 UWG Nr. 88 = WRP 1998, 172 [173] – Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1981 – 1 BvR 545-81 u. Beschl. v. 18.3.1992 – 1 BvR 1503-88; zur Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gem. § § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG vgl. BGHZ 81, 229 [230] = NJW 1981, 2351 = LM § 9 [Cb] AGBG Nr. 2). Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie – ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung – die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern besteht – sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind – auch hinsichtlich der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mitglieder. Die dagegen von der Revision, aber auch noch in der neueren Lit., erhobenen Bedenken (vgl. Henssler-Prütting, BRAO, § 73 Rn 13; Kleine-Cosack, BRAO, 3. Aufl., § 62 Rn 3; Büttner, in: Festschr. f. Vieregge, S. 99, 116 ff.; vgl. auch Krämer, in: Festschr. f. Piper, S. 327, 332 f., jeweils m.w.N.) greifen nicht durch (vgl. dazu aus der Lit. u.a. Feuerich-Braun, BRAO, 3. Aufl., § 73 Rn 12; Teplitzky. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rn 20 f.; Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rn 407L, 469; Erdmann, in: GroßKomm. UWG, § 13 Rn 52 f.; Kort, GRUR 1997, 701 [710], jeweils m.w.N.). Der Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammer reicht über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und umfasst auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren (vgl. BGHZ 79, 390 [392 ff.] = NJW 1981, 2519 = LM StBerG Nr. 11 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGHZ 109, 153 [156f.] = NJW 1990, 578 = LM § 1 UWG Nr. 543 – Anwaltswahl durch Mieterverein, m.w.N.). Dazu gehört auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, soweit dadurch der Wettbewerb von Mitgliedern der Kammer hinsichtlich ihrer Dienstleistung, der Rechtsberatung, berührt wird (vgl. dazu auch BGH NJW 1997, 2681 = LM H. 12-1997 § 1 UWG Nr. 741 = GRUR 1997, 914 [915] – Die Besten II; vgl. auch BGH NJW 1997, 2180 = LM H. 7-1997 HOAI Nr. 33 = GRUR 1997, 313 [314] = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb). Es ist Sache der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden, wie sie diese ihr in öffentlichen Interessen übertragene Aufgabe wahrnimmt (vgl. dazu BGHZ 79, 390 [392 f.] = NJW 1981, 2519 = LM StBerG Nr. 11 Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft). Eine Beschränkung der Klagebefugnis gem. § § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Nichtanwälten oder Nichtmitgliedern der betreffenden Rechtsanwaltskammer lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ebenso schließt die Möglichkeit berufsrechtlicher Maßnahmen die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nicht aus, mit denen bestimmte Verhaltensweisen gerade als Wettbewerbsverstöße angegriffen wer-den. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen neben Rechtsanwälten An...

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