Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall im April 2015 beschädigt. Für den dem Kläger dabei entstandenen Schaden hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einzustehen. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden ein. In diesem wurden die für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden notwendigen Kosten mit einem Nettobetrag von 1.209,00 EUR ausgewiesen. Für die Erstattung des Gutachtens wurden dem Kläger 491,47 EUR brutto in Rechnung gestellt.

Im Mai 2015 wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte und forderte diese auf, ihm als "Reparaturkostenaufwand/netto" 1.209,00 EUR sowie eine Unfallnebenkostenpauschale von 20,00 EUR zu bezahlen und die Rechnung des Sachverständigen direkt diesem gegenüber zum Ausgleich zu bringen. Ihre eigenen Kosten berechneten die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.720,47 EUR mit brutto 255,85 EUR und baten die Beklagte, die entsprechende Kostenrechnung ihnen gegenüber auszugleichen.

Die Beklagte verwies den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und erstattete ihm lediglich 754,51 EUR an Reparaturkosten; gegen die damit vorgenommene Kürzung der von ihm zunächst verlangten Reparaturkosten wandte sich der Kläger nicht. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sah die Beklagte nur i.H.v. 397,00 EUR als ersatzfähig an. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattete sie dem Kläger schließlich nach einem Gegenstandswert von 1.171,51 EUR mit 201,71 EUR.

Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich den Ersatz weiterer Sachverständigenkosten von 94,47 EUR sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 54,14 EUR verlangt. Das AG hat die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 32,26 EUR freizuhalten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 59,21 EUR verurteilt hat; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger alleine gegen die Zurückweisung seiner Berufung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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