Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des FamG hat in der Sache keinen Erfolg.

Der beantragten Festsetzung der Kosten der Unterbevollmächtigten steht entgegen, dass diese nicht durch den Antragsteller, sondern durch dessen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12, juris Rn 2 [= AGS 2013, 150]; OLG Koblenz, Beschl. v. 2.4.2015 – 14 W 215/15, juris [= AGS 2016, 152]; BGH NJW 2000, 753 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, juris Rn 8 [= AGS 2011, 568]) .

Die Beauftragung erfolgte hier weder durch den Antragsteller persönlich noch durch dessen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bestehenden Prozessvollmacht "namens und im Auftrag des Antragstellers". Vielmehr teilte der Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 26.2.2016 mit: "Ich erteile bereits auf diesem Wege Untervollmacht für Frau Rechtsanwältin ...". Auch die Untervollmacht selbst nennt als Vollmachtgeber ausschließlich den Antragstellervertreter. Es kann daher dahinstehen, ob die erteilte – aber im Verfahren nicht vorgelegte – "Prozessvollmacht", wie vom Antragstellervertreter behauptet, auch die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten umfasste, denn der Wille, als Vollmachtgeber für den Antragsteller aufzutreten, tritt hier nicht deutlich hervor.

Aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt sich außerdem, dass die Unterbevollmächtigte ihre Tätigkeit offenbar bislang auch gar nicht mit dem Antragsteller als ihrem angeblichen Auftraggeber abgerechnet hat, was nach der Entscheidung des BGH v. 13.7.2011 ebenfalls gegen die Berücksichtigung der Kosten der Unterbevollmächtigten spricht.

Schließlich spricht im Anschluss an die o.g. Entscheidung des OLG Koblenz v. 25.7.2012 gegen die Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten einer Unterbevollmächtigten hier auch § 114 Abs. 3 FamFG. Danach hätte der Antragsteller schon nicht zwingend der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurft, sondern hätte sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch eigene Mitarbeiter bzw. im Wege der Amtshilfe durch Mitarbeiter des zum Gerichtsort nächstgelegenen BAföG-Amtes vertreten lassen können. Die Notwendigkeit, hier sowohl Anwälte aus Stuttgart als auch als Koblenz einzuschalten, erschließt sich nicht.

AGS 3/2018, S. 156

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