Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters – insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO – gegeben ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 165 Rn 34; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 165 Rn 4).

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist.

Mit Beschl. v. 8.2.2017 hat das VG die Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Beschl. v. 15.8.2016 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist.

Zwar sind grundsätzlich Beschlüsse des VG, auch solche nach § 165 VwGO, mit der Beschwerde angreifbar (§§ 151, 146 Abs. 1 VwGO). Jedoch gilt dies gem. § 80 AsylG nicht in Verfahren nach dem AsylG. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Verfahren nach dem AsylG – vorbehaltlich der Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO – nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der in § 80 AsylG normierte Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren. Der Begriff der Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG ist weit auszulegen. Vorschriften, die einen Rechtsmittelausschluss bestimmen, sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich auch auf sogenannte unselbstständige Nebenentscheidungen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, für die in der Hauptsache ein Rechtsmittelausschluss angeordnet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 1.7.2017 – 7 D 1519/17.A, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.6.2017 – 4 E 379/17.A, juris m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.5.2017 – 21 CS 17.30500, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.12.2016 – 3 E 2699/16.A, juris; Beschl. v. 24.11.2016 – 2 E 2668/16.A, juris). Zu diesen Nebenentscheidungen gehören auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 165 Rn 31; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., 2014, § 165 Rn 2a; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., 2018, Rn D 122; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.7.1997 – 19 C 97.32334, juris).

Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG wird im vorliegenden Fall auch nicht durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt. Danach gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG ist hier nicht anwendbar.

Die Verfahrensregelungen des RVG können nur Geltung beanspruchen in Verfahren nach diesem Gesetz. Bei einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO handelt es sich aber um ein Rechtsmittel in einem Verfahren der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten und damit um ein Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Für dieses gelten unmittelbar die Regeln der §§ 164, 165, 151, 146 VwGO, modifiziert durch die spezialgesetzliche Regelung des § 80 AsylG.

Bei der angegriffenen Entscheidung des VG handelt es nicht um eine Entscheidung in einem Verfahren nach dem RVG, insbesondere auch nicht um ein Beschwerdeverfahren nach einer Erinnerung i.S.d. § 11 Abs. 3 S. 2 RVG. Das Verfahren auf Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 165 VwGO, das im Verhältnis der Beteiligten des Hauptsacheverfahrens erfolgt, ist zu unterscheiden von dem Verfahren über die Festsetzung des Vergütungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 RVG, das im Verhältnis des Bevollmächtigten zu seinem Mandanten erfolgt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 165 Rn 8 und § 164 Rn 4 und 6f; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., 2018, Rn A 3).

Dem vorliegenden Erinnerungsverfahren liegt kein Antrag nach § 11 Abs. 3 S. 1 RVG zugrunde. Demgemäß war auch keine Erinnerungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG zu treffen. Die der Erinnerung zugrundeliegende Entscheidung des Kostenbeamten betraf einen Antrag des Antragstellers auf Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs wie sich aus dem Antrag vom 31.3.2016 und der ergänzenden Begründung v. 8.7.2016 eindeutig ergibt. Der Antragsteller begehrt, vertreten durch seinen Bevollmächtigten – der den Antrag "namens des Antragstellers" stellt – "die Kosten des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin festzusetzen" bzw. macht einen "Kostenerstattungsanspruch" geltend. Der Bevollmächtigte stellt damit keinen eigenen Antrag nach § 11 Abs. 3 S. 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsteller. Insofern hat sowohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Beschl. v. 15.8.2016 als auch das VG im Erinnerungsverfahren mit Beschl. v. 8.2.2017 zutreffend als Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren auch die Beteiligten des zugrundeliegenden asylrechtlichen Eilverfahrens aufgeführt. Als Antragsgegnerin ist insoweit die unterlegene Antragsgegnerin des asylrechtlichen Eilverfahrens und nicht...

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