Die Beschwerde ist statthaft.

In der Sache begehrt die Beschwerdeführerin eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für ihre Tätigkeit bis zur Niederlegung des Mandats. Dies wird bereits durch die Zitierung dieser Vorschrift in der Beschwerdeschrift deutlich. Gleichwohl hätte auch der – durch das AG zutreffend als unzulässig angesehene – Antrag auf "vorläufige Streitwertfestsetzung" nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als ein zulässiger Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG behandelt werden müssen. Anders als die Festsetzung eines Streit- bzw. Verfahrenswertes, die primär der Berechnung der Gerichtskosten dient und in diesem Zusammenhang eine die Instanz abschließende gerichtliche Kostenentscheidung voraussetzt, soll die Feststellung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG ausschließlich dazu dienen, dem Rechtsanwalt auf Antrag in dem Fall, dass – wie hier mangels Verfahrensbeendigung – keine (endgültige) Verfahrenswertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG erfolgt, die Abrechnung seiner im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erbrachten Leistungen zu ermöglichen. Eine "vorläufige" Festsetzung des Gegenstandswertes gibt es insoweit nicht (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2014 – 12 E 625/14, juris).

Die Wertfestsetzung wird hier für ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG begehrt. Zwar hat die Beschwerdeführerin das Mandat niedergelegt, nachdem ihrem Mandanten die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt wurde. Gleichwohl stellt auch das Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren ein selbstständiges Verfahren im kostenrechtlichen Sinne dar, für welches das RVG in Nr. 3335 VV einen eigenständigen Gebührentatbestand vorsieht.

Ferner ist der Antrag zulässig i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG, da die Vergütung der Beschwerdeführerin fällig ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird der durch Vornahme einer gebührenpflichtigen Tätigkeit begründete Vergütungsanspruch fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrags tritt insbesondere bei Beendigung des Mandats ein, wobei auch eine – hier dem AG durch Schreiben vom 18.7.2017 angezeigte – Niederlegung des Mandats eine derartige Beendigung darstellt (vgl. nur Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 8 RVG Rn 8 m.w.N.).

Im Interesse der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes ist auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig. Ferner ist das Rechtsmittel binnen der zweiwöchigen Frist nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerde ist mangels einer Wertfestsetzung durch das AG auch begründet. Aufgrund der in den Akten enthaltenen Informationen ist der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren der Beschwerdeführerin gem. § 33 Abs. 1 RVG wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Ehesache (§ 43 FamGKG):  
(1.400,00 EUR + 1.250,00 EUR) x 3 = 7.950,00 EUR
Versorgungsausgleich  
(§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG): 1.000,00 EUR
Zugewinnausgleich (§ 38 FamGKG, Stufenverfahren,  
vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3 "Stufenklage"): 12.866,00 EUR
Verfahrenswert für das
Verbundverfahren: 21.816,00 EUR

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