Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge zu. Die Beklagte sei gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 10 Buchst. a) UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu den steuerfreien Umsätzen gehörten nach § 4 Nr. 10 Buchst. a) UStG Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. Versicherungssteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungssteuer unterliege. Hier sei die Beklagte als Schadenregulierer für den Versicherer aufgetreten. Vom Vorsteuerabzug seien sämtliche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betätigung – der Gewährung von Versicherungsschutz – anfielen. Daher gehörten auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Deckungsprozess zu den Kosten, die vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs erfasst seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die Beklagte lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter für den Versicherer tätig geworden sei. Insofern könne es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob der Versicherer selbst in Anspruch genommen worden wäre oder ob aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 2 VVG die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert sei. Zutreffend habe das AG auch die weiteren vor dem LG Stuttgart von der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Prozesse als "Annex" zu dem Hauptprozess angesehen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der Beklagten festgesetzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.7.2005 – VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.; BGH, Urt. v. 17.2.1982 – IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 279 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2003 – I-24 U 79/03, JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Im Kostenfestsetzungsverfahren werden materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn 13 "Umsatzsteuer").

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

a) Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gem. § 4 Nr. 10 Buchst. a) UStG sind die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. Versicherungssteuergesetzes steuerfrei. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungssteuer unterliegt.

Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a) UStG liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Die Beklagte hat keine Leistungen an die Klägerin aufgrund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss des OLG Düsseldorf (VersR 1992, 1492) sind hier nicht Leistungen des Versicherers, sondern der Beklagten als Schadenabwicklungsunternehmen i.S.v. § 126 VVG zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen, ist dieses gem. § 126 Abs. 1 S. 2 VVG im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden (§ 126 Abs. 2 S. 1 VVG). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§ 126 Abs. 2 S. 2 VVG). Ferner ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 126 Abs. 2 S. 3 VVG).

§ 126 VVG entspricht der Vorgabe in § 8a Abs. 1 S. 1 VAG (in der Fassung bis zum 31.12.2015). Hiernach hat ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem ander...

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