Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen in Anspruch. Zwischen der Klägerin und der W. AG (im Folgenden: Versicherer) bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers im Verfahren LG Stuttgart auf Deckung in Anspruch nahmen. Dort ergingen gegen die Klägerin und ihren Ehemann Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Beklagten, in denen anteilige Umsatzsteuer i.H.v. 608,19 EUR enthalten ist. In zwei weiteren Verfahren (LG Stuttgart, 22 O 461/11 und 22 O 462/11) wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aus dem Deckungsprozess. In diesen Verfahren ergingen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Klägerin und ihren Ehemann, in denen anteilige Umsatzsteuer i.H.v. 390,06 EUR und i.H.v. von 385,23 EUR enthalten ist.

Die Klägerin leistete die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge lediglich unter Vorbehalt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt und gezahlt worden sei. Das AG hat die auf Rückzahlung von insgesamt 1.383,48 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.

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