Man mag es kaum glauben, dass ein deutsches Obergericht immer noch Zweifel daran hat, dass bei einem Stufenantrag der höhere Wert gilt. Man muss auch die Beschlussgründe mehrmals lesen, um zu verstehen, welche wirren Gedankengänge das OLG hier verfolgt.

Der Gesetzeswortlaut des § 38 FamGKG ist völlig eindeutig:

 

§ 38 FamGKG (Stufenantrag)

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Maßgebend ist der höhere Wert, grundsätzlich also der des Leistungsantrags.

Beim Stufenantrag wird der Leistungsantrag sofort rechtshängig und ist zu bewerten.

Ist er noch nicht beziffert, spielt dies keine Rolle: Der Leistungsantrag ist rechtshängig und zu bewerten.

Wird der Antrag später nicht beziffert, spielt auch dies keine Rolle: Der Leistungsantrag ist rechtshängig, ist zu schätzen und zu bewerten.

Es handelt sich um eine objektive Antragshäufung. Auskunfts- und Leistungsantrag werden zeitgleich geltend gemacht und nicht in einem Alternativverhältnis, etwa dergestalt, dass zunächst Auskunft verlangt wird und hilfsweise für den Fall, dass die Auskunft erteilt wird, auch Leistung.

Es bleibt zu hoffen, dass andere Obergerichte sich von diesem Unsinn nicht anstecken lassen.

Norbert Schneider

AGS 3/2017, S. 127 - 130

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