Der Kläger hat in erster Instanz zunächst die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund der vor Klageerhebung eingetretenen Berufsunfähigkeit zu leisten.

Später hat der Kläger die Klage teilweise umgestellt und im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen und die zukünftigen Berufsunfähigkeitsrenten Leistungsanträge gestellt. Daneben hat er im Hinblick auf den Anspruch auf Beitragsfreistellung weiter Feststellung beantragt.

Die Beklagte hat gegen ihre antragsgemäße Verurteilung Berufung eingelegt, welche der Senat im Wesentlichen zurückgewiesen hat.

Mit dem beanstandeten Streitwertbeschluss hat der Senat den Streitwert sowohl für das Berufungsverfahren als auch – insoweit abändernd – für die erste Instanz im Hinblick auf die Leistungsanträge wegen rückständiger Leistungen nach der Summe der Berufsunfähigkeitsrenten bemessen, die zum Zeitpunkt der Klageumstellung rückständig waren und dies damit begründet, dass mit der Umstellung ein neuer Streitgegenstand i.S.d. § 40 GKG rechtshängig geworden sei, so dass es für die Wertberechnung auf diesen Zeitpunkt ankomme.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten, mit der sie geltend macht, dass der Streitgegenstand der Leistungsanträge mit dem des ursprünglichen Feststellungsantrags identisch sei, weshalb lediglich die zum Zeitpunkt der Klageerhebung rückständigen Renten für die Wertberechnung relevant seien.

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