"Denn sie wissen nicht, was sie tun" lautet der Titel eines berühmten Films mit James Dean. Davon hat sich offenbar das OVG Magdeburg anstecken lassen.

Wieso das OVG Magdeburg hier einen Streitwert für die Zeit nach Erledigungserklärung festsetzt, dürfte wohl sein Geheimnis bleiben.

In einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird eine einzige!!! Gerichtsgebühr erhoben. Der Gebührensatz beträgt 3,0 (Nr. 5110 GKG-KostVerz.) und kann sich auf 1,0 ermäßigen (Nr. 5111 GKG-KostVerz.). Es bleibt aber dabei, dass nur eine einzige Gebühr erhoben wird.

Wird aber nur eine einzige Gebühr erhoben, dann kann nach Adam Riese für diese Gebühr auch nur ein einziger Wert maßgebend sein und das ist nun einmal nach § 40 GKG der Wert des die Instanz einleitenden Antrags.

Ob im Nachhinein eine Klage zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird, ist für die Gerichtsgebühr völlig irrelevant. Es bleibt bei der Gebühr aus dem vollen Wert.

Daher ist es völlig unsinnig, einen Streitwert festzusetzen, nach dem sich überhaupt keine Gebühren berechnen. Ein Gericht hat nur dann einen Wert festzusetzen, wenn danach wertabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden (§ 63 GKG). Das ist aber für die Zeit nach einer Hauptsacheerledigung nicht der Fall. Bis dahin ist die Gerichtsgebühr schon längst nach dem Wert der Hauptsache angefallen und reduziert sich auch nicht mehr. Daher ist die Entscheidung des OVG im wahrsten Sinne des Wortes unsinnig und sinnlos.

Es mag sein, dass nach Erledigung der Hauptsache gesonderte Anwaltsgebühren anfallen können, etwa eine Terminsgebühr, wenn zuvor noch kein Termin nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden hat, da beim Anwalt nicht nur eine einzige Gebühr anfällt, sondern bis zu vier Gebühren möglich sind (Verfahrens-, Termins-, Einigungsgebühr und Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen); es ist aber nicht Sache eines Gerichts, im Wertfestsetzungsverfahren nach dem GKG den Wert für die anwaltlichen Gebühren festzusetzen. Eine solche Wertfestsetzung bleibt dem Verfahren nach § 33 RVG vorbehalten. Dieses Verfahren ist aber ein reines Antragsverfahren, das nur auf Antrag der Partei oder des Anwalts eingeleitet wird, niemals aber von Amts wegen.

Norbert Schneider

AGS 3/2017, S. 140

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