Die Kindeseltern hatten vor dem FamG sowohl ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ihre Kinder, eingeleitet durch die Kindesmutter, geführt als auch das Verfahren betreffend den Umgang des Kindesvaters mit den Kindern, ebenfalls eingeleitet durch die Kindesmutter mit Schriftsatz.

Die Richterin hatte der Kindesmutter in beiden Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) bewilligt.

Nach Abschluss der Verfahren hat der Beteiligte zu 1) in dem hiesigen Verfahren zur elterlichen Sorge einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt. Dabei hat er aus dem festgesetzten Verfahrenswert von 5.000,00 EUR eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale angesetzt i.H.v. insgesamt 675,33 EUR errechnet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren auf lediglich weitere 157,67 EUR festgesetzt. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) wegen des Gebotes der kostensparenden Prozessführung gehalten gewesen sei, ein einheitliches Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgang einzuleiten. Wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung könne er die beiden Verfahren nunmehr nur gemeinsam nach den zusammengerechneten Verfahrenswerten von 2 × 5.000,00 EUR abrechnen, außerdem sei der gewährte Vorschuss in dem Umgangsverfahren i.H.v. 586,08 EUR anzurechnen. Auf dieser Grundlage hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle rechnerisch beanstandungsfrei einen Erstattungsanspruch von nur weiteren 157,67 EUR errechnet.

Der gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und sie der Amtsrichterin vorgelegt. Diese hat die Erinnerung zurückgewiesen und sich die Begründung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu eigen gemacht.

Gegen diesen, ihm nur formlos übermittelten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Die Amtsrichterin hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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